Der Fahrer eines PKW, der nachts mit 150 km/h auf einer Landstraße mit seinem Wagen ins Schleudern kam, muss die Kosten seines Unfalls aus
eigener Tasche zahlen. Nachdem das Fahrzeug nach dem Zusammenstoß mit einem Baum nur noch Schrottwert hatte, weigert sich die Vollkasko-
Versicherung, den Schaden zu begleichen, da der Fahrer zu schnell gefahren sei. Der Fahrzeughalter klagte und verlor. Das Oberlandesgericht Koblenz
urteilte, dass jeder, der die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 50 % überschreitet, seinen Kaskoschutz verwirkte. Hätte der Verunfallte eine
Geschwindigkeit von maximal 120 km/h auf seinem Tacho gehabt, müsste die Versicherung zahlen.
OLG Koblenz,AZ.: 10 U 155/98
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