01.07.2002
Das müssen Autofahrer wissen

Bei der Umstellung des Bußgeldes -katalogs auf Euro erfolgen mit Ausnahme des Radarwarner –Verbots keine Verschärfungen der Sanktionen. Der
Verwarnungsgeld-Höchstbetrag wurde sogar auf 35 Euro gesenkt. jetzt steht eine Änderung des Schadensersatzrecht an.
Der neue Bußgeld-katalog
Im Zuge der Umstellung von Mark –Beträgen auf Euro wurde der Bußgeld-Katalog neu gestaltet. Darüber hinaus sind aber keine wesentlichen
Neuerungen damit verbunden. In den Vorjahren waren allerdings einige Veränderungen in den Bestimmungen erfolgt. So wurde Beispielweiße der
Bußgeldrahmen ausgedehnt. Die Untergrenze beträgt 5 Euro und die Obergrenze 1000 Euro, bei Verstößen gegen die 0,5-Promillegrenze und beim
Fahren unter Drogeneinfluss sind sogar Bußen bis 1500 Euro möglich.
Geschwindigkeitsverstöße
Bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 50km/h müssen Autofahrer mit zwei bis drei Monaten Fahrverbot rechnen; zudem
drohen bei diesen Delikten vier Punkte in der Verkehrssünder –Kartei. Wer beispielweiße Innerhorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als
60km/h überschreitet, der riskiert 300 bis 425 Euro Geldbuße
und ein dreimonatiges Fahrverbot.
Fahrverbot
Verkehrssünder haben ein Wahlrecht für den Antrittszeitpunkt eines Fahrverbots. Bei Ordnungsgeschwindigkeit wie Geschwindigkeit- und
Rotlichtverstößen können Autofahrer den Zeitpunkt der Vollstreckung des Fahrverbots jetzt innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen. Dieses
wahlrecht setzt voraus, dass gegen den betroffenen in den zurückliegenden zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wird.
Alkohol und Drogen
Seit dem 1. April 2001 gilt der grenzwert von 0,5 Promille Blutalkohol beziehungsweiße von 0,25 mg/l Atemalkohol. Seit August 1998 gibt es ein
nahezu generelles Verbot für Drogen am Steuer. Der Gesetzgeber hat für die besonders häufig konsumierten Drogen Cannabis, Heroin, Morphin,
Kokain, und Ecstasy im Straßenverkehrsgesetz eine neue Bußgeldvorschrift geschaffen, danach ist das Fahren unter dem Einfluss von Drogen
grundsätzlich verboten. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 1500 Euro und einem Fahrverbot gehandet werden. Atemalkohol-analyse Mit der
Herabsetzung der Promillegrenzen auf 0,5 wurden Atemalkohol –Grenzwerte in das in das Straßenverkehrsgesetzt eingeführt. Die neuen Geräte zur Atemalkohol –Analyse stellen mit mehreren Messungen den Atemalkohol Gerichtswertbar fest. Der Bundesgerichtshof hat im vorherigem Jahr
bestätigt, dass die werte, die mit den zugelassenen Geräten ermittelt wurden, ohne Abschläge von den Gerichten verwertet werden können. Ein
Anspruch auf Durchführung einer Atemalkohol-untersuchung besteht nicht. Die Blutprobe ist weiterhin zulässig und im Bereich der Straftaten ab 1,1
Promille nach wie vor das gebotene Beweißmittel.
Radarwarngeräte
Die Benutzung so genannter Radarwarner ist seit diesem Jahr verboten. Das gilt ausdrücklich auch für das „betriebsbereite mitführen von Deräte, die
dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzueigenen oder zu stören“. Es ist also nicht erforderlich , dass der Warner bei der Kontrolle
auch tatsächlich eingeschaltet war. Bei Verstößen gegen das Verbot drohen eine Geldbuße von 75 Euro und vier Punkte. Die Geräte können von der
Polizei beschlagnahmt werden. Kaufverträge, die den Kauf von Radarwarnern zum Gegenstand haben, sind nach Paragraf 138 BGB nichtig.
Autobahn –Seitenstreifen
Um bei hohen Verkehrsaufkommen die Standspur als zusätzlichen Fahrstreifen freigeben zu können und somit Staus zu vermeiden, wurden neue
Verkehrsregeln und –schilder eingeführt. Bei Anordnung der neuen Verkehrszeichen sind die Seitenstreifen wie die rechte Fahrspur zu nutzen.
Ansonsten bleibt die Standuhr nach wie vor für den fließenden Verkehr tabu.
Neues Schadenersatzrecht
Noch in diesem Sommer soll die Reform des geltenden Schadenersatzrecht in Kraft treten. Sie sieht unter anderem vor, dass die Versicherer bei der
unbfallschadenregulierung die Mehrwertsteuer künftig nur dann zahlen müssen, wenn das Auto tatsächlich repariert wird. Bei der fiktiven
Schadenabrechnung ist dann ein Mehrwertsteuerabzug erlaubt. Die Gesetzesnovelle hat auch einschneidende Auswirkungen auf die Fragen der
Haftung nach Verkehrsunfällen. Sie sieht unter anderem vor, dass kinder als Teilnehmer im Straßenverkehr erst ab einem Alter von zehn Jahren für
Schäden haften , die sie verursachen. Nach der derzeitigen Rechtslage sind die bereits mit sieben Jahren haftbar. Darüber hinaus werden die
Haftungenhöchstsummen bei Gefährdungshaftung – also ohne Verschulden , rein aus der Betriebgefahr heraus -erheblich angehoben. Hinsichtlich der
Gefahrdungs Haftung motorisiert Verkehrsteilnehmer bleibt es jedoch beim Haftungsabschluss in Falle eines unabwendbaren Ereignisses. Das heißt,
Autofahrer können nach wie vor den Nachweiß erbringen, dass ein Unfall unvermeidbar war. Das neue Gesetz verbessert zudem die finanzielle
Absicherung von Mitfahrern in Privatwagen nach Straßenverkehrsunfällen. Das Reformwerk räumt Schmerzensgeldansprüchen bei Gefährdungshaften
ein, was bislang nicht der Fall war. Generell soll der Anspruch auf Schmerzensgeld bei wesentlichen Verletzungen ausgeweitet werden. Anders als
ursprünglich geplant, wurden Bagatelleverletzungen jedoch nicht ausdrücklich vom Schmerzengeldanspruch ausgenommen
Grenzenwert
Folgen ohne auffälliges verhalten
Folgen bei auffälligem Verhalten oder bei
Unfall
Versicherungsfolgen nach einem Unfall ab 0.3 Promille keine Sanktionen
Straftat: mindestens sechs Monate
Fahrererlaubnisentzug, Geldstrafe 30 bis 40
Tagessätze, sieben Punkte
Mithaftung beim Unfall, eigene
Haftpflicht kann Regress nehmen,
eigene Kaskoversicherung kann Zahlung
verweigern
ab 0.5 Promille
Ordnungswidrigkeit:ein Monat Fahrverbot,
Geldbuße 250 Euro, vier Punkte
wie bei 0,3 Promille wie bei 0,3 Promille
ab 1,1 Promille
Straftat: mindestens neun Monate
Fahrerlaubnisentzug, Geldstrafe 30 bis 60
Tagessätze, sieben Punkte
Straftat: mindestens zwölf Monate
Fahrerlaubnisentzug, Geldstrafe 45 bis 120
Tagessätzen oder Freiheitsstrafe, sieben
Punkte
wie bei 0,3 Promille
ab 1,6 Promille
Straftat(siehe 1,1Promille), Beibringung eines
Gutachtens einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung
Straftat( siehe 1,1 Promille), Beibringung
eines Gutachtens einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung
wie bei 0,3 Promille
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