Mit einer außergewöhnlichen und wahrscheinlich sogar einmaligen Fallkonstellation hatte es vor einiger Zeit das Landgericht Hannover zu tun. Ein
Hund hatte eine Wohnung unter Wasser gesetzt und damit für einen beträchtlichen Schaden gesorgt. Wie ihm das gelang? Der Besitzer wollte lediglich
die Wohnung kurz verlassen und sperrte das Tier während dieser Zeit ins Badezimmer ein. Dem Hund, der offensichtlich ziemlich gelangweilt war,
gelang während dieser Abwesenheit seines Besitzers ein zirkusreifes Kunststück. Er stopfte mit seinen Pfoten Toilettenpapier ins Klo und drückte
anschließend die Spülung. Als das Herrchen schließlich zurück kam, war die ganze Wohnung überschwemmt. In der Folgezeit stritten sich der Mann
und seine Hausratversicherung darum, wer denn nun für den so entstandenen Schaden aufkommen muss. Das Landgericht Hannover entschied, dass in
diesem Fall die Versicherung nicht in die Pflicht genommen werden kann. (Landgericht Hannover, Aktenzeichen: 19 S 1986/99)
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