16.09.2002
Finanzamt darf Bescheid nicht ändern

Ein Finanzamt kann einen mangelhaften Steuerbescheid nicht nachträglich zu Ungunsten des Steuerzahlers ändern. Das geht aus einem in Neustadt
veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Damit gaben die Richter der Klage eines Mannes gegen sein Finanzamt statt. Die
Behörde hatte dem Mann trotz einer fehlenden Unterschrift einen Steuerbescheid ausgestellt, diesen dann aber in einen ungünstigeren abändern wollen
(Az: 5 K 2245/01) Der Kläger hatte in seiner Steuererklärung eine günstigere Zusammenveranlagung mit seiner Frau beantragt. Den Vordruck reichte
er jedoch ohne deren Unterschrift ein. Das Finanzamt verlangte zunächst 576 DM, änderte ihre Forderung aber später ab, veranlagte den Kläger allein
und verlangte 5 553 DM. Begründung: Beim ersten Bescheid habe ein Versehen vorgelegen. Wenn das Finanzamt einen Sachverhalt nicht zu Ende
ermittle, sei dies nicht mit dem flüchtigen Übersehen einer Tatsache gleichzusetzen, urteilten jedoch die Richter.
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