23.09.2002
Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz für Grundwehrdienstleistende

Die wichtigsten Gesichtspunkte für die Beitragserstattung sind:
Grundvoraussetzung ist, dass die Beiträge der letzten 12 Monate vor Beginn des Grundwehrdienstes/Zivildienstes aus eigenem Arbeitseinkommen des
Wehrpflichtigen oder Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen aufgebracht wurden.
Weitere Voraussetzungen sind:
a) Die Lebensversicherung und die unter Punkt b) und c) genannten weiteren Voraussetzung müssen jeweils mindestens 12 Monate vor Beginn des
Grundwehrdienstes bestanden haben. Die Ausstellung des Versicherungsscheines ist dabei das wichtigste Kriterium (Zustandekommen des Vertrages)
b) Die Auszahlung der Versicherungssumme darf in der Regel nicht auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart worden sein.
Ausnahmefälle können vorliegen, wenn der Grundwehrdienstleistende in einer Branche arbeitet, die tarifvertraglich eine besondere Altersgrenze vor
dem 60. Lebensjahr vorsieht.
Bei Vermögensbildungsvereinbarungen muss der Vertrag mit der Höchstversicherungsdauer von 35 Jahren abgeschlossen worden sein.
c) Der Grundwehrdienstleistende muss Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtiger im Erlebensfall sein.
Berücksichtigungsfähige Versicherungen sind:
Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können Beiträge zu folgenden Versicherungen erstattet werden:
-Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen
-Kapitalversicherungen mit Sparanteil gegen laufende Beitragsleistungen -Verträge im Rahme der privaten zusätzlichen Altersvorsorge (sog. Riester-Verträge)
-arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherungen
-übernommen werden auch die in die Verträge eingeschlossenen Unfalltod- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherunge.
Nicht erstattungsfähige Versicherungen:
-Beiträge zu Lebensversicherungen, deren Versicherungssumme teilweise in Raten vor dem 60 Lebensjahr ausgezahlt wird.
-Beiträge zu reinen Todesfallversicherung (Risiko-Lebensversicherungen).
Das Formular "Antrag auf Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz" bekommt der Wehrdienstleistende auf
Anforderung bei seinem Truppenteil, der Zivildienstleistende bei seiner Dienststelle. Die Vorderseite ist vom Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden
sowie von seinem Arbeitgeber auszufüllen. Die Rückseite beinhaltet die Bestätigung des Lebensversicherungsunternehmens und ist von diesem
auszufüllen.
Zuständig für die Bearbeitung der Erstattungsanträge sind bei Wehrdienstleistenden die jeweils zuständige Wehrbereichsverwaltung, bei
Zivildienstleistenden das Bundesamt für den Zivildienst, Postfach 52 01 20, 50950 Köln.
Die Erstattung der Beiträge erfolgt nach Prüfung und Genehmigung des Antrages durch die zuständige Behörde an den Versicherer - also nicht direkt
an den Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden. Hat dieser die Beiträge weiter entrichtet, bekommt er die vom Bund übernommenen Beiträge vom
Versicherer zurückerstattet.