07.10.2002
Krankentagegeld gilt trotz Kündigung fort

Wer wegen dauerhafter Krankheit seinen Job durch Kündigung verloren hat, kann eine Krankentagegeldversicherung auch dann Anspruch nehmen,
wenn diese laut Versicherungsvertrag nur für die „erwerbstätige Person“ gilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einem früheren Angestellten Recht
gegeben, der wegen verschiedener Krankheiten Mitte 1998 als schwerbehindert anerkannt worden war. Weil der Betrieb im Jahr 1999 ohnehin
geschlossen werden sollte, bot ihm sein Arbeiter bei freiwilliger Kündigung eine Abfindung an. Der Mann ging daraufhin ein- woraufhin seine
Krankenversicherung die Zahlung seines Krankentagegelds von immerhin 380DM pro Tag einstellte. Als Begründung führte die Versicherung an den
Versicherungstarif an: Dort war festgelegt, dass nur „erwerbstätige Personen“ versichert werden könnten- wozu er ja nun nicht mehr gehörte. Der BGH
macht deutlich, dass sich die Versicherung nicht so einfach aus der Affäre ziehen kann: Die Versicherungsfähigkeit eines Angestellten endet nicht
automatisch mit seiner Kündigung, unabhängig davon, ob er selbst oder der Arbeitgeber kündigt. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, an dem er
auch bei einer Genesung von einer Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit Abstand genommen hätte. Gleiches hatte der BGH schon für Selbständige
entschieden. Auch dort führt die Aufgabe eines Betriebs in der Regel nicht zum Wegfall der Versicherung. Denn im Normalfall sei davon auszugehen,
dass der Versicherung ohne seine Erkrankung seine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen würde. Will die Versicherung trotzdem ihre Zahlungspflicht
loswerden, muss sie das Gegenteil beweisen.
Aktz.: BGH: IV ZR 100/01
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