21.10.2002
Steuerliche Behandlung von Vertragsänderung bei Lebensversicherungen

Mit BMF- Schreiben von 22.08.2002 wurden die steuerlichen Fragen bei Vertragsänderungen von Lebensversicherungen zusammenfassend geregelt.
Dabei wird ausdrücklich klargestellt, dass neben Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit auch Versicherungen gegen Erwerbsunfähigkeit bzw.
Erwerbsminderung zu den Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EstG gehören.
Zur Frage der laufenden Beitragsleistungen ist zu beachten, dass diese nach wie vor dann vorliegen, wenn nach dem Vertrag eine laufende
Beitragszahlung für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschusses vereinbart ist. Insoweit wurde die Regelung des BMF- Schreibens
vom 20.06.1990 inhaltsgleich übernommen, sodass das ursprüngliche geplante zusätzliche Erfordernis einer „tatsächlichen“ Zahlung nicht umgesetzt
wurde. Laufende Beitragsleistungen liegen nach dem BMF- Schreiben neuerdings auch dann vor, wenn sie in unregelmäßigen Zeitabständen und in
unregelmäßiger Höhe erfolgen, soweit die einzelnen Beitragsleistungen in einem wirtschaftlich ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
Das BMF- Schreiben stellt klar, dass (lediglich) kapitalbildende Lebensversicherungen den erforderlichen Mindesttodesfallschutz aufweisen müssen.
Daneben nimmt das BMF im weiteren Verlauf des Schreiben Stellung zu Vertragsänderung und deren steuerliche Behandlung. Insbesondere folgende
Punkte sind dabei von Interesse:
- Wie bereits früher ausgeführt, ist bei der nachträglichen Änderung eines oder mehrerer wesentlicher Bestandteile des Versicherungsvertrages
(Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsbeitrag, Beitragszahlungsdauer) grundsätzlich vom Fortbestand des „alten Vertrags“
auszugehen. Bei einer gleichzeitigen Verminderung und Erhöhung von verschiedener Vertragsbestandteile ist nur hinsichtlich der erhöhten bzw.
verlängerter Vertragskomponenten von einem „neuen Vertrag“ auszugehen. Der für den neuen Vertrag maßgebliche Umfang der Erhöhung ist dabei
auf Grundlage des durch die geminderten Vertragskomponenten weiter laufenden „Alt“ Vertrages zu ermitteln. inwieweit sich die jeweiligen
Vertragsänderung auf den „alten“ bzw. „neuen“ Vertrag steuerlich auswirkt, wird anhand von Beispielen näher konkretisiert. In diesem
Zusammenhang ist dabei insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine Vertragsverlängerung steuerlich unschädlich sein kann, wenn zwar der Zeitraum
der tatsächlichen Verlängerung weniger als 12 Jahre beträgt, aber zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages und dem Ende der
„neuen“ Laufzeit die 12- Jahresfrist eingehalten wird. Nachträgliche Vertragsänderungen liegen nach Auffassung des BMF nunmehr auch in den
Fällen vor, in denen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss ein Optionsrecht eingeräumt wurde und dieses vom Versicherungsnehmer
ausgeübt wird. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt dies jedoch nur dann, soweit die Ausübung des Optionsrechts nach der Veröffentlichung des
BMF- Schreibens im Bundessteuerblatt erfolgt. Lediglich Vertragsrechte, die die Ausübung eines Kapitalwahlrechtes sowie Zuzahlungen zur
Abkürzung der Vertragslaufzeit ermöglichen, stellen keine steuerlich relevante Vertragsverlängerung dar.
- Vertragsanpassungen, die bereits bei Vertragsabschluss konkret vereinbart worden sind(z.B. Beitragserhöhungen zur angemessenen Dynamisierung
der Alters- und Hinterbliebenenvorsorgung) stellen weiterhin keine Vertragsänderung dar. Dies gilt auch in Fällen der unveränderten Übernahme einer
Direktversicherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen. Maßgeblich hierfür sind die „Abkommen zur Übertragung von
Direktversicherungen bei Arbeitswechsel.“
Aus Billigkeitsgründen zieht das BMF bei folgenden Vertragsänderungen steuerlichen Konsequenzen:
a) Vertragsänderungen durch Realteilung im Falle der Ehescheidung,
b) Vertragsänderungen, die wegen Zahlungsschwierigkeiten des Versicherungsnehmers(z.B. infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder
Arbeitsplatzwechsel) erfolgen,
c) Umwandlung einer Kapitalversicherung in eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht infolge eingetretener Veränderungen der Familienverhältnisse,
d) Umstellung einer Kapitalversicherung auf einen Vertrag i.S. des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes.
Wir weisen darauf hin, dass das komplette MF-Schreiben für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter
der Rubrik Steuern und Zölle (http://www.bundesinfinanzministerium.de/Einkommensteuer) zum Download bereitsteht.