04.11.2002
Täuschung kann teuer werden

Nicht der Versicherte hat darüber zu entscheiden, ob seine Beschwerden erheblich sind oder nicht, sondern die Versicherung. Wiederholte Arztbesuche
wegen desselben Leidens düfen beim Abschluss einer Krankentagegeldversicherung deshalb auf keinen Fall verschwiegen werden. Andernfalls steht
es dem Versicherer zu, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten: (OLF Frankfurt, Az. 17 U 121/9)
RA Hartard, Mainz Tel: 06131-220399, Fax 06131-220445,
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