Es häufen sich Urteile von deutschen Gerichten zur Berufsunfähigkeit. Unternehmer müssen damit rechnen, fehlende Alternativen zu ihrer Tätigkeit
nachzuweisen, ehe bei privaten Versicherungen das Geld fließt. Hintergrund: Wenn ein Unternehmer berufsunfähig wird, kann er nicht sofort
Berufsunfähigkeitsrente (BU- Rente) verlangen. Erst müsse er versuchen, die Arbeit so umzuorganisieren, dass er an anderer Stelle weiterarbeiten
könne, sagt das OLG Koblenz (10 U 786/01). Damit hielten die Richter einen Metzgermeister mit Bandscheibenvorfall weiterhin für berufsfähig.
Begründung: Als Betriebsinhaber könne er die Arbeit in seinem Betrieb einfach umorganisieren. Da dies wohl unterblieben sei, wurde die Klage des
Metzgermeisters gegen seinen Berufsunfähigkeitversicherer abgewiesen. Einem Betriebsinhaber sei es auf Grund seines Direktionsrechts grundsätzlich
möglich, die Arbeit so umzuorganisieren, dass er weiterhin wenn auch an anderer Stelle, beruflich tätig sein könne. Die Richter betonen, ein
Betriebsinhaber, der in seinem Unternehmen selbst mitarbeite, müsse seine Berufsunfähigkeit plausibel machen. Dies bedeute nachzuweisen, dass er
keine Möglichkeit habe, den Betrieb in zumutbarer weise so umzuorganisieren, dass ihm noch eine Bestätigung an anderer Stelle möglich sei. Dies
habe der Mann nicht nachvollziehbar darlegen können. Allerdings ließ das Gericht die Frage offen, was denn überhaupt eine zumutbare Arbeit für den
Unternehmer in seiner eigenen Firma sei. Es empfiehlt sich also, in einem solchen Fall schon gegenüber der Versicherung, erst recht aber gegenüber
dem Gericht detailliert darzulegen, warum auch mit organisatorischen Veränderungen im Unternehmen keine adäquate Beschäftigungsmöglichkeit für
den berufsunfähigen Inhaber geschaffen werden kann.
(Quelle:StWK)