21.12.2002
Anlagevermittler muss für Verluste gerade stehen

Wer mit einer vermeintlich sicheren Geldanlage aufs Kreuz gelegt worden ist, bleibt oft genug auf seinem Schaden sitzen. Denn der juristische
Ersatzanspruch hilft wenig, wenn die betrügerische Gesellschaft pleite ist. Deshalb versuchen die Geschädigten, sich an den Anlagevermittler zu haltenwas
unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Erfolgt versprechend sein kann. In dem entschiednen Fall
hatte ein nebenberuflicher Anlagevermittler- Polizeibeamter im Hauptberuf- einer solventen Dame die vermeintlich seriöse Vermögensverwaltung des
Herrn H. empfohlen. Das sei eine „todsichere“ Sache, er überwache persönlich den Inhaber und wisse genau, welche festverzinsliche Wertpapiere H.
anschaffe. Die Frau begann erst einmal etwas zu zögerlich mit vier- und kleineren fünfstelligen Beträgen, um dann, nach einem persönlichen Gespräch
mit dem gepriesenen Herrn H.,330 00DM einzuzahlen. Nichts davon blieb übrig, der feine Herr H. entpuppte sich als Betrüger und ist inzwischen zu
fünf Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Nach dem Urteil des BGH kann sich der Vermittler zumindest dann nicht aus der Affäre ziehen, wenn
der Interessent deutlich gemacht hat, dass er die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Ermittlers gerade im Hinblick auf eine bestimmt
Anlage ankomme. IN diesem Fall komme – auch stillschweigend- ein Auskunftsvertrag zu Stande, der den Vermittler zu richtiger und vollständiger
Information über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und die Bonität der Gesellschaft verpflichtet. Weiß er nicht genug darüber, so muss er dies
zumindest offen legen. Gegen all diese Vorgaben hatte der Vermittler hier verstoßen. Denn seine Vermittlungsbemühungen, so der BGH, gingen
deutlich über das normale Anpreisen einer Kapitalanlage hinaus. Dabei kommt es nach den Worten der Richter nicht drauf an, ob der Vermittler deinerseits der Firma blind vertraut hat. Denn immer wieder hatte er deine eigene Sachkunde betont und versichert, er persönlich überwache Herrn H.-
wovon angesichts des rapiden Niedergangs der Schwindelfirma keine Rede sein konnte. Auch das persönliche Gespräch der Anlegerin mit Herrn H.
entlastet den Vermittler nicht. Denn so, der BGH, gerade weil er dem Vermögensverwalter einen solchen Vertrauensvorschuss bei der Kundin
verschafft hatte, war auch das Gespräch davon geprägt- die Frau musste von der Seriosität der Firma ausgehen. Offen ist allerdings noch, ob die Frau
am Ende ihren vollen Schaden von rund 345 000DM verlangen kann. Das Landegericht Traunstein hatte festgestellt, dass sei dem Betrüger ein wenig
blauäugig ins Netz gegangen war, und ihr ein Mitverschulden von 30% auferlegt. Denn vor der Transaktion hatte es durchaus ernst zu nehmende
Warnungen vor dem Geschäft gegeben, die sie aber in Wind geschlagen hatte. Das Oberlandesgericht München muss nun in einem neuen Prozess
prüfen, ob es bei dieser Mitverschuldensquote bleiben kann.
AKTZ.: BGH: III ZR 166/01
RA Hartard, Mainz Tel: 06131-220399, Fax 06131-220445,
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