Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2001, die ein Lohnsteuerpauschalierung bei
Direktversicherungen nur noch dann zuliesst, wenn zukünftige (also nicht bereits erdiente)
Entgeltansprüche des Arbeitnehmers umgewandelt werden, ist mit Rundschreiben vom
Bundesfinanzministerium (BMF IV C 5-S2373-20/01) aufgehoben worden. Die
Lohnsteuerrichtlinien R 129 Abs. 5 des Jahres 2000 gelten somit in diesem Punkt fort. D.h.
- es muss nicht mehrdarauf geachtet werden, ob der umzuwandelnde Arbeitslohn
bereits erdient ist oder ob es sich um zukünftigen Arbeitslohn handelt.
- Versicherungsbeginn und Sonderzahlungstermin müssen auf Grund der
Bestimmungen für die Lohnsteuerpauschalierung stets im selben Kalenderjahr liegen.
Steuerberaterin Carmen Raddatz Tel: 06131 - 612977