18.06.2001
Einspruch gegen Einkommenssteuerbescheid in punkto übersteigender Sonderausgaben einlegen

Steuerpflichtige, deren Vorsorgeaufwendungen die steuerlich abzugsfähige Beträge
übersteigen, sollten gegen ihren
Einkommen steuerbescheid in punkto Sonderausgabenabzug Einspruch einlegen und mit
Hinweis auf das Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der BFH bzw. das
BVerfG über die Streitfrage entschieden hat
(§ 363 Abs: 2 Satz 2 AO).
Begründung:
Die steuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben unterteilen sich in zwei Bereiche:
- die Vorsorgeaufwendung und
- die anderen Sonderausgaben.
In einem Beschluss vom 23.01.2001 (Az: XI R 17/00) hat der Bundesfinanzhof (BFH)
Zweifel, ob die Begrenzung des steuerlichen Abzugs
von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß ist. Der BFH hat das BMF aufgefordert, dem
Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kläger im Hinblick auf
die begrenzte Abzugsfähigkeit ihrer Vorsorgeaufwendung in ihren Grundrechten verletzt
werden. Der BFH hat den BMF mehrere - sehr kritisch formulierte - Fragen gestellt, die
darauf hindeuten, dass der BFH die geltende Regelung für nicht mehr verfassungsgemäß hält,
Es ist durchaus möglich, dass der BFH einen Gang vor das BverfG erwägt.
Steuerberaterin Carmen Raddatz Tel: 06131-612077 - Fax: 06131-612316