Beiträge zu KFZ-Haftpflichtversicherungen können als Sonderausgaben
abgezogen werden, soweit sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten
sind (§ 10 Abs. 1 Nr 2 a EstG). Nutzt ein Selbständiger seinen zum
Betriebsvermögen gehörenden PKW sowohl betrieblich als auch privat, sind
die KFZ-Haftpflichtversicherungsbeiträge aufzuteilen in
- Betriebsausgaben einerseits und
- Sonderausgaben andererseits.
Der Teil der Aufwendungen, der dem Anteil der privaten Nutzung entspricht,
ist als Sonderausgaben abzugsfähig (88 Abs. 2 Satz 1 EstR 1999)
Steuerberaterin Carmen Raddatz Tel: 06131-612077 - Fax: 06131-612316