08.10.2001
Gekippte Fenster

Bei Abwesenheit sollte man die Fenster einer Parterrewohnung niemals
gekippt offen stehen lassen. Bei einem Einbruchdiebstahl können in solch
einem Fall die Ersatzansprüche aus der Hausratversicherung nicht verlangt
werden. Die Versicherung muss allerdings dann zahlen, wenn der Dieb das
Fenster "gekippt" hat. (OLG Hamm, Az.. 20 U 238/96)
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