Ein Kneipenbesucher, der eine Kellnerin in den Zeh gebissen hatte, ist vom Amtsgericht Gelsenkirchen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400 Euro verurteilt worden. So entschied das Amtsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 23. Juni 2005 (Az.: 32 C 672/04). Wie der Anwalt-Suchservice meldet, war es zu dem bizarren Vorfall gekommen, nachdem sich der Inhalt eines umgekippten Bierglases über Kleidung und Fuß der Kellnerin ergossen hatte. Im Zuge eines scherzhaften Geplänkels hielt die kokette Bedienung dem Gast ihren Fuß hin und forderte ihn auf, das Bier abzulecken.Zugebissen statt abgeleckt Der Kneipenbesucher ließ sich das nicht zweimal sagen, beugte sich über den dargebotenen Fuß – und biss herzhaft zu. Es kam zu einer starken Blutung des großen Zehs und nachfolgend zu einer Entzündung. Die Kellnerin war zehn Tage arbeitsunfähig. Später verklagte sie den beißwütigen Gast auf Schmerzensgeld – mit Erfolg. Auch wenn die Kellnerin ihren Fuß selbst hingehalten habe, so hätte der Gast keinesfalls seine Zähne in ihren Zeh schlagen und die Frau verletzen dürfen. Die Kellnerin habe ihm den Fuß nicht zum Zwecke der Verletzung hingegeben, sondern zum Zwecke der Reinigung.Schmerzensgeld wegen ArbeitsunfähigkeitDa die Wunde sofort nach dem Biss stark geblutet habe, müsse der Gast auch „ordentlich zugebissen haben”. Dies sei keinesfalls zu tolerieren. Angesichts der Tatsache, dass die Frau später laut ärztlichem Attest wegen der „stark entzündeten Menschenbisswunde” zehn Tage arbeitsunfähig war und sich zunächst nur noch mit Badeschuhen fortbewegen konnte, sei ein Schmerzensgeld von 400 Euro angemessen
(Quelle VersicherungsJournal 15.12.2005)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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