30.01.2006
Krankenkasse muss Beitragszahler warnen

Wer freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, muss pünktlich seine Beiträge zahlen. Tut er dies nicht, endet nach nur zwei ausstehenden Monatsbeiträgen das Versicherungsverhältnis automatisch. Dies geht aus einem Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 31. Mai 2005 hervor (Az.: S 30 KR 269/05 ER). Die Krankenkasse muss den Versicherten aber vorher auf die Folgen seiner Beitragsschulden hinweisen, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Fehle dieser Hinweis oder sei er unvollständig, müsse das freiwillige Mitglied weiter versichert werden.Schmuckhändler zahlte verspätet Ein selbstständiger Schmuckhändler hatte sich und seine Familie freiwillig bei einer Betriebskrankenkasse versichert. Seine Beiträge zur freiwilligen Versicherung hatte er teilweise verspätet überwiesen. Nachdem die Rückstände sich auf zwei volle Monatsbeiträge summiert hatten, schickte ihm die Krankenkasse eine Mahnung. Zugleich warnte sie davor, dass sein Versicherungsverhältnis ende, falls er die Rückstände nicht fristgemäß zahle. Diese Warnung reichte dem Sozialgericht aber nicht aus. Es ordnete an, dass die Krankenkasse verpflichtet ist, den Schmuckhändler weiter zu versichern.Umfangreicher Warnhinweis nötigBegründung: Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wüssten in der Regel nicht, dass sie nach einem Rückstand von zwei Monatsraten ihren Schutz automatisch und endgültig verlieren und auch keine Möglichkeit der Weiterversicherung bei einer anderen Kasse haben. Der Warnhinweis durch die Kasse muss auch darüber informieren, dass eine Übernahme der Beitragsschulden durch den Sozialhilfeträger möglich ist.Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht warnt, dass der Verlust des Versicherungsschutzes für Selbstständige in solchen Fällen fast immer endgültig ist. Auch private Krankenversicherer seien meist nicht bereit, diese Person aufzunehmen.Dramatische Konsequenzen Nur als Angestellter werde man wieder Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenkasse. Dies allerdings nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Danach bestehe nirgendwo mehr die Möglichkeit, einen Krankenschutz zu erhalten.
(Quelle VersicherungsJornal 19.12.2005)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de