21.12.2005
Adent - Adent ein Lichtlein brennt

Wenn Haus oder Wohnung in Flammen stehen
Um den Jahreswechsel kommt es immer wieder vor, dass Wachskerzen an Christbäumen oder Adventskränzen zu Feuer führen. Wurde der Brand grob fahrlässig verursacht, so bekommt der Versicherte keinen Cent, warnt der Anwalt-Suchservice. Grundsätzlich dürfen Weihnachtsbäume und Adventskränze mit Wachskerzen geschmückt werden, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az.: 3 U 22/97). Brennende Kerzen sollten aber nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Es kann unter Umständen schon grob fahrlässig sein, sie nur für 15 Minuten allein im Raum zu lassen, so das Amtsgericht Neunkirchen (Az.: 5 C 1280/95).Kein Schutz bei grober FahrlässigkeitEine Rolle spielt allerdings auch, wie Baum oder Gesteck beschaffen sind, und ob der Versicherte nur das Zimmer oder gleich die Wohnung verlässt. Wer Kerzen auf einem älteren, bereits stark ausgetrockneten Tannengesteck anzündet und dann das Haus verlässt, handelt grob fahrlässig, sagt das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 17. Januar 2001 (Az.: 2 U 300/00). Wer eine auf einem gefliesten Tisch stehende Kerze 15 Minuten allein im Zimmer lässt, um die Toilette aufzusuchen, handelt dagegen nicht grob fahrlässig und behält den Versicherungsschutz, entschied das Landgericht Hof (Az.: 13 O 471/99). Fliesen sind gute Unterlage für GesteckeDie Landrichter befanden, dass bei einer Kerze, die in einem Halter auf einem gefliesten Tisch stehe – anders als bei Weihnachtsbäumen oder Adventskränzen – nicht die Gefahr bestehe, dass sich allein durch das Abbrennen Zweige oder Weihnachtsschmuck entzünden. Außerdem habe die Versicherte in dem Fall zwar das Zimmer, nicht jedoch die Wohnung verlassen.Selbst wenn Kerzen beim Verlassen der Wohnung nicht gelöscht werden, liegt nach Ansicht der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Oldenburg keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Versicherte sie nicht bewusst, sondern versehentlich unbeaufsichtigt lässt. Die Betroffenen waren kurzfristig abgelenkt gewesen und hatten nicht mehr an die brennenden Kerzen gedacht (Az.: 4 U 182/98 und 2 U 161/99).Weitere wichtige UrteileEine Auswahl weiterer Urteile war bereits im VersicherungsJournal publiziert worden (VersicherungsJournal 20.12.2002), auch zu Wohnungsbränden in anderen Situationen, etwa mit Kindern (VersicherungsJournal 23.11.2004).(Quelle VersicherungsJournal 20.12.2005)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de