08.12.2005
Fristen bei Kfz-Schäden beachten

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) macht darauf aufmerksam, dass Versicherte in der Kfz-Versicherung verschiedene wichtige Fristen beachten sollten.Grundsätzlich müssen Kfz-Schäden innerhalb einer Woche schriftlich oder telefonisch dem Versicherer gemeldet werden. Nur Kleinschäden in der Kfz-Haftpflichtversicherung „bis etwa 500 Euro” seien davon ausgenommen, so der GDV.Kleinschäden bis Jahresende anzeigenFür solche in 2005 vorgekommenen Bagatellschäden kann der Versicherte noch bis zum 31.12. einen Schadenersatz geltend machen. Im Dezember 2005 angefallene Kleinschäden sind bis spätestens zum 31.1.2006 anzuzeigen, wenn sie bezahlt werden sollen.Allerdings lohnt sich dies oft nicht, weil ein Verlust von Schadenfreiheitsrabatt – zumal über mehrere Jahre – oft teurer ist als die Übernahme kleinerer Schäden aus eigener Tasche. Deshalb rät der GDV, sich vom Versicherer ausrechnen zu lassen, bis zu welcher Schadenhöhe es sich lohnt, den Schaden selbst zu tragen.Dabei macht er darauf aufmerksam, dass die Rückstufung im Schadenfall nicht etwa davon abhängig ist, wie hoch die gemeldeten Schäden sind, sondern ausschließlich von der Zahl der gemeldeten Schäden. Auch das kann ein Argument sein, kleinere Schäden selbst zu tragen, um eine Rückstufung gleich um mehrere Stufen zu vermeiden.Rückkauf von kleineren Schäden innerhalb von sechs MonatenAuch ein nachträglicher „Rückkauf” von Schäden ist unter bestimmten Umständen möglich. Bei Kleinschäden bis etwa 500 Euro sei der Versicherer verpflichtet, so der GDV, den Kunden nach Abschluss der Regulierung über die Höhe des ausgezahlten Betrages zu informieren. Daraufhin habe der Kunde sechs Monate Zeit, diese Aufwendungen dem Versicherer zu erstatten und sich so von einer drohenden Rückstufung „freizukaufen”. Wenn dieser Sechs-Monats-Zeitraum über das Jahresende oder eine ggf. abweichende Hauptfälligkeit des Vertrages hinaus geht, wird der Versicherungsvertrag zunächst zurückgestuft. Dies wird aber bei rechtzeitigem Rückkauf rückgängig gemacht und der zu viel gezahlte Beitrag erstattet.
(Quelle VersicherungsJournal 06.12.2005)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-