05.12.2005
Wer haftet bei geführter Winterwanderung?

Wer bei winterlichem Wetter an einer organisierten Wanderung teilnimmt, muss sich auf Gefahren durch Schnee- und Eisglätte einstellen. Stürzt er auf glattem Boden, so hat er wenige Chancen, Schadenersatz vom Veranstalter zu erhalten. So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) mit Urteil vom 25. Januar 2005 (Az.: 4 U 212/04-43). Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte eine Frau im Winter an einer Wanderung teilgenommen, die von einem Volkswanderverein angeboten worden war. Der Weg führte sowohl über innerörtliche öffentliche Wege als auch über Wald- und Feldwege, die teilweise vereist waren. Teilnehmer müssen selbst aufpassen Zu Beginn eines Feldwegs stürzte die Frau auf einer nicht erkennbaren Eisfläche und zog sich schwere Verletzungen an Kopf und Wirbelsäule zu. Später verklagte sie den Veranstalter auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Begründung: Der Verein hätte die Wanderer vor Gefahren schützen müssen. Etwa dadurch, dass er Eisflächen auf der Strecke gestreut bzw. durch Hinweisschilder vor ihnen gewarnt hätte. Die Klage der Frau hatte jedoch keinen Erfolg.Nicht jede Gefahr zu bannenVerkehrssicherungspflichtige müssten nicht jede nur erdenkliche Unfallgefahr ausschließen, so das OLG. Sie hätten vielmehr nur solchen Gefahren entgegen zu wirken, mit denen bei bestimmungsgemäßer Nutzung – hier also der Nutzung eines Wanderweges durch einen durchschnittlichen Wanderer – nicht gerechnet werden müsse. Auf der Wanderstrecke habe es erkennbar überall starke winterliche Beeinträchtigungen gegeben. An vielen Stellen sei eine geschlossene Schneedecke gewesen, deren Oberfläche teils glatt gewesen sei. Daher hätte die Frau überall mit Glätte rechnen und sich entsprechend vorsichtig fortbewegen müssen. Veranstalter haftet nichtDer Veranstalter, so die Richter weiter, sei nicht verpflichtet gewesen, einer so offensichtlichen Gefahr durch Warnschilder, Streuen der Strecke bzw. einzelner, besonders gefährlicher Stellen entgegenzuwirken. Außerdem wäre er auch gar nicht dazu in der Lage gewesen, die spätere Unfallstelle bei der Streckenbegehung als besonders rutschig zu erkennen und zu sichern. Die Verunglückte habe schließlich selbst gesagt, dass sie auf einer nicht erkennbaren Eisfläche gestürzt sei. Der Veranstalter der Wanderung müsse nicht haften.
(Quelle VersicherungsJournal 30.11.2005)



Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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