21.11.2005
Absturz mit 2,67 Promille

Bei einem Fußgänger mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,67 Promille liegt eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vor, die zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln (OLG) mit Beschluss vom 20. September 2005 (Az.: 5 W 111/05 –rechtskräftig).Stürzt der Fußgänger einen Abhang hinunter, spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass die Bewusstseinsstörung den Unfall mit verursacht hat, so das Gericht. Ein versicherter Mann war mit Freunden im sächsischen Elbsandsteingebirge gewandert. Dabei hatte er einen nicht abgesicherten Trampelpfad benutzt, war ausgerutscht und in die Tiefe gestürzt.Querschnittslähmung ohne finanzielle Linderung Der Mann, bei dem zwei Stunden nach dem Unfall eine BAK von 2,67 Promille festgestellt worden war, erlitt eine Querschnittlähmung. Er verlangte später von seinem privaten Unfallversicherer die Zahlung von 140.000 Euro wegen Vollinvalidität. Der Versicherer zahlte jedoch nicht.Der Mann zog vor Gericht und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe. Beides blieb auch vor dem OLG erfolglos. Begründung: Der Anspruch auf Versicherungsleistungen sei ausgeschlossen. Nach den maßgeblichen Unfall-Versicherungsbedingungen bestehe kein Versicherungsschutz für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch wenn sie auf Trunkenheit beruhten.Unfall durch Bewusstseinsstörung nicht versichert Dies sei hier der Fall. Da der Mann seit dem Sturz nicht mehr getrunken habe, sei seine BAK beim Unfall keinesfalls nicht niedriger als 2,67 Promille gewesen. Bei einem solchen Wert sei ein Zustand der Bewusstseinsstörung unwiderlegbar anzunehmen. Der für die absolute Verkehrsuntauglichkeit eines Fußgängers im Straßenverkehr allgemein anerkannte Wert von ca. 2,0 Promille (1,1 Promille für Kfz-Fahrer, 1,7 Promille für Fahrradfahrer) könne als Richtwert auch für die Fähigkeit übernommen werden, einen nicht ungefährlichen Klettersteig im Gebirge zu meistern.Auch Prozesskostenhilfe abgelehnt Der Wanderer habe zudem nicht den Beweis des ersten Anscheins widerlegt, dass seine Volltrunkenheit den Absturz mit verursacht habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung reduziere eine BAK von 2,67 Promille typischerweise die Fähigkeit eines Menschen, die Gefährlichkeit einer Situation einzuschätzen und seine Bewegungen zu kontrollieren. Die Entscheidung des OLG bedeutet zugleich, dass der Mann für die Rechtskosten keine Unterstützung aus der Staatskasse erhält.
(Quelle: VersicherungsJournal 15.11.2005)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
-Versicherungsmakler-
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