Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für eine Haushaltshilfe durch nahe Angehörige unterliegen nicht dem so genannten Progressionsvorbehalt. Daher müssen sie auch nicht versteuert werden. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 17. Juni 2005 entschieden (Az.: VI R 109/00).Der Entscheidung lag die Klage eines Ehepaares zugrunde. Während einer sechswöchigen Erkrankung seiner Frau hatte der Mann unbezahlten Urlaub genommen, um den Familienhaushalt zu führen. Im Rahmen der Haushaltshilfe gemäß § 38 Sozialgesetzbuch V (SGB) überwies ihm seine Krankenkasse daraufhin etwas mehr 2.200 Euro. Finanzamt wollte Lohnersatzleistung versteuernNach Auffassung seines Finanzamtes handelte es sich bei diesem Geld um eine Lohnersatzleistung, die im Wege des so genannten Progressionsvorbehalts zu versteuern sei.Die hiergegen von den Eheleuten erhobene Klage blieb in der Vorinstanz ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts habe nämlich nicht etwa die nicht erwerbstätige Ehefrau durch ihre Krankheit einen finanziellen Schaden erlitten, sondern ihr Mann. Daher unterliege die Zahlung der Krankenkasse als Lohnersatzleistung auch der Einkommenssteuer.Keine LohnersatzleistungDem wollten die Richter des Bundesfinanzhofs nicht folgen und hoben das Urteil auf. Als Versicherter im Sinne von § 38 (4) SGB V sei nämlich grundsätzlich jene Person anzusehen, die selber an der Weiterführung ihres Haushalts gehindert sei und deshalb eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen müsse.Nur dieser Person gegenüber erbringe die gesetzliche Krankenkasse ihre Leistungen. Das gelte selbstverständlich auch für die Erstattung des Verdienstausfalls Hilfe leistender naher Angehöriger.Im Übrigen sei die Erstattung des Verdienstausfalls durch eine Krankenkasse grundsätzlich bei keinem der Eheleute als Lohnersatzleistung im Sinne von § 32 b, Absatz 1 Nr. 1b Einkommenssteuergesetz zu werten, weil sie nicht an die Stelle eines eigenen Lohnanspruchs aus einem Arbeitsverhältnis trete.
(Quelle: VersicherungsJournal 25.10.2005)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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