17.10.2005
BGH stärkt Rechte von Unfallgeschädigten

Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall seinen Wagen wegen „wirtschaftlichen Totalschadens” verkauft, muss sich nur den Restwert anrechnen lassen, der unter normalen Umständen erzielbar ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12. Juli 2005 entschieden (Az.: VI ZR 132/04).Damit wies der BGH eine entgegen gesetzte Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken zurück. Die untere Instanz hatte verlangt, dass der auf einem Regionalmarkt erzielbare höhere Preis anzusetzen und der Schadenersatzanspruch des Versicherten um diesen Betrag zu kürzen sei.Bisherige Praxis vieler Versicherer gestoppt Dies ließ der BGH nicht gelten. In ihrer Begründung, die am 28. September 2005 veröffentlicht wurde, haben die obersten Zivilrichter die bisher von den meisten Kfz-Haftpflicht-Versicherern praktizierte Methode zur Kürzung des Schadenersatzes verworfen.Die Botschaft: Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Macht der Versicherer demgegenüber geltend, dass ein höherer Restwert hätte erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.Keine Pflicht zur Annahme exotischer AngeboteAn dem betreffenden Fahrzeug lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Versicherer beauftragte einen Sachverständigen, dessen Gutachten 1.065 Euro Restwert ergab. Dieses Angebot galt jedoch nur für einen in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändler, das der Gutachter über das Internet recherchiert hatte.Auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt waren jedoch nur 300 Euro Erlös möglich. Auf das Internet-Angebot musste sich der Mann nicht einlassen, so der BGH, zumal die konkrete Abwicklung nicht geklärt war.Kunde forderte zur Abholung und Barzahlung in kurzer Frist aufDas hatte der Halter auch nicht getan. Vielmehr wies er mit anwaltlichem Schreiben darauf hin, dass die Restwertfestsetzung durch den Gutachter des Versicherers falsch sei und in seiner Wohnregion (Saarland) das Höchstangebot bei 300 Euro liege. Er forderte den Versicherer auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich der Restwerthändler binnen drei Tagen bei ihm melde und das Fahrzeug gegen Barzahlung abhole. Zudem kündigte er an, das Auto nach Ablauf dieser Frist für 300 Euro zu verkaufen.Billigerer Verkauf sollte Teil des Schadenersatzes kostenSo kam es dann auch. Zwei Tage später ging ein verbindliches höheres Angebot von der im Gutachten genannten Firma ein – zu spät. Daraufhin kürzte der Versicherer den Schadenersatz um den Differenzbetrag in Höhe von 765 Euro. Damit war der Mann nicht einverstanden und verklagte den Versicherer auf Zahlung der Differenz – mit Erfolg.Begründung: In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein weiteres Gutachten zum Restwert einholen und muss grundsätzlich auch nicht den Haftpflicht-Versicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren.Geschädigter darf Werkstatt oder Händler selbst bestimmen Der Geschädigte habe nach Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 249 Absatz. 2 Satz 1) die Möglichkeit, den Schaden in eigener Regie zu beheben (BGH-Urteil vom 21. Januar 1992; Az.: VI ZR 142/91). Er dürfe grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt und könne seinen Wagen bei einer ihm vertrauten Fachwerkstatt oder einem angesehenen in Zahlung geben.Falsch habe das Landgericht entschieden, dass der Versicherte beweisen müsse, dass das Fahrzeug nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können. Soweit der Versicherer geltend macht, dass ein höherer Preis erzielbar gewesen sei, hat er den ihm obliegenden Beweis jedoch nicht geführt.Voller Schadenersatz für das UnfallopferDer BGH verurteilte den Kfz-Haftpflichtversicherer zum vollen Schadenersatz. Der Gutachter des Versicherers habe sich an den Richtlinien des Sachverständigen-Verbandes BVSK orientiert, die damit ebenfalls verworfen wurden, teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mit. Die Praxis prangert der DAV seit langem als „geschädigtenfeindlich” an.
(Quelle: VersicherungsJournal 05.10.2005)



Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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