Mit seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 (Az.: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) Versicherungswirtschaft und Verbraucherschützern gleichermaßen ihre Grenzen aufgezeigt.
Vordergründig ging der Streit nur darum, ob Lebensversicherer Bedingungen, die von Gerichten wegen mangelnder Transparenz aus dem Verkehr gezogen wurden, auch für Kapitallebensversicherungen im Treuhänderverfahren ersetzen dürfen.
BdV abgeschmettert
Sie dürfen, meint der BGH abschließend. Das kommentierte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) umgehend mit dem Hinweis, nun bestehe endlich Rechtssicherheit.
Dem Bund der Versicherten (BdV) dagegen dürfte dieses Verdikt bitter aufstoßen. Jahrelang hat er die Rechtmäßigkeit des Paragrafen 172 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der das Treuhänderverfahren regelt, mit Blick auf kapitalbildende Lebensversicherungen bestritten (VersicherungsJournal 24.4.2005).
Lebensversicherer zurechtgestaucht
Doch auch für die Versicherungswirtschaft sind die gestrigen Urteile alles andere als ein Erfolg. Der BGH verdonnerte die Branche nämlich zur Einführung von Mindestrückkaufswerten bei Kündigung von Kapitallebensversicherungen.
„Eine derartige Regelung, wie sie im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsrechtes gegenwärtig diskutiert wird, müsste nach dem Verständnis des GDV dem Gesetzgeber überantwortet bleiben”, schimpft der Versicherverband in Berlin.
Der GDV sieht einseitige Begünstigung
Das Gericht habe mit seiner Entscheidung die Versicherten, die vorzeitig das Vertragsverhältnis beenden, einseitig gegenüber allen anderen Versicherten bevorzugt.
In erster Linie aber ist das Urteil des BGH eher ein Votum gegen das Zillmerverfahren bei Kapitalpolicen, womit die Abschlussprovision der Vermittler von den ersten Beiträgen abgezogen wird, ohne dass das den Versicherten richtig klar wird.
Das ist dem klagenden Verbraucherschutzbund seit vielen Jahren ein Dorn im Auge und hat auch nachgeordneten Zivilgerichten missfallen (VersicherungsJournal 30.5.2005).
BGH kritisiert Umformulierungen
Werden Klauseln im Treuhänderverfahren für bestehende Lebensversicherungen geändert, müssen dabei die Belange der Versicherten hinreichend gewahrt bleiben, meint der BGH.
Das sei aber nicht der Fall, wenn gerichtlich beanstandete Klauseln nur umformuliert würden. „Die von den beklagten Versicherungsunternehmen mit Zustimmung eines Treuhänders vorgenommene Ersetzung der unwirksamen Klauseln durch – ihrer Meinung nach – transparent formulierte, inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam”, erklärte der BGH daher kurz und knapp.
Gerichtliche Vorgaben unterlaufen
Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln unterlaufe die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach Paragraf 9, Absatz 1 AGBG, was heute der Paragraf 307, Absatz 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt.
Der erfolgte Klauselaustausch sei deshalb mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren.
So wie vor vier Jahren
Bei inhaltsgleicher Ersetzung bleibe der Verstoß gegen das Transparenzgebot folgenlos. Und die verdeckten Nachteile für den Versicherungsnehmer bei Kündigung seiner Police blieben unverändert bestehen.
Am 9. Mai vor vier Jahren hatte der BGH die Bedingungsklauseln zur Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswertes bei Kündigung von Kapitallebens-Policen wegen mangelnder Transparenz für unwirksam erklärt (VersicherungsJournal 10.5.2005). Das war schon damals eine Kritik am wenig einsichtigen Zillmerverfahren. Doch daran haben die Lebensversicherer nichts geändert.
Millionen Verträge Makulatur?
Noch am Tag vor Urteilsverkündung hatte der BdV spekuliert, dass der Spruch des BGH zwanzig Millionen Lebensversicherungsverträge zur Makulatur machen könnte.
Von zehn bis 15 Millionen Lebensversicherungsverträgen, die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen worden sind, ging auch der BGH aus.
Denn der Paragraf 172 im VVG ist eine Folge der Deregulierung des Versicherungsmarktes Mitte 1994. Bis dahin waren Versicherungsbedingungen in Deutschland von Amts wegen genehmigungspflichtig.
Storno ohne Abzug
So hätten sich die Lebensversicherer nach Ansicht des IV. Senats des BGH die Paragrafen 174, Absatz 4 und 176, Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes näher ansehen sollen.
Denn danach ist der Versicherer zu einem Abzug bei Kündigung des Vertrags nur berechtigt, wenn dieser vereinbart ist. Bei einer unwirksamen Vereinbarung besteht aber kein Recht, einen Abzug vorzunehmen.
Gekündigte Policen auf dem Prüfstand
So ganz schief lag der BdV also nicht. Doch Makulatur sind nicht alle zehn bis 15 Millionen Verträge. Bei stornierten Policen könnte es anders aussehen.
Die Rückkaufswerte, die dabei gezahlt worden sind, könnten zumindest teilweise nachgebessert werden müssen.
Gesetzlich festgelegter Mindestrückkaufswert
Jedenfalls kommt der BGH „bei Interessenabwägung” zu einem Mindestrückkaufswert, der zumindest anfänglich über dem Betrag liegen dürfte, den die Lebensversicherer bisher gezahlt haben.
So legt der BGH den Mindestbetrag, der bei Kündigung oder Beitragsfreistellung vorhanden sein muss, in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals einer Lebensversicherung fest. Die Ansprüche auf eine Überschussbeteiligung seien aber deshalb nicht zu erhöhen.
(Quelle: VersicherungsJournal 13.10.2005)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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