Wenn der Ausgang eines Schadenersatz-Prozesses von einer Beweisaufnahme abhängt, kann der Rechtsschutz-Versicherer nicht die Deckungszusage verweigern, weil er damit der Beweiserhebung vorgreifen würde. Dies entschied das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 1 U 60/05).Wie der Fachverlag LexisNexis berichtet, wollte ein Autofahrer von einem Waldbesitzer Schadenersatz, nachdem ein Baum von den Hängen auf das Fahrzeug gestürzt war. Dabei hatte der Fahrer schwere Kopfverletzungen erlitten und sein Auto war völlig eingedrückt worden.Gute Aussicht auf Schadenersatz Vom Forstbesitzer wollte der Mann 350.000 Euro Schadenersatz, weil der Eigentümer gegen die Verkehrs-Sicherungspflichten verstoßen habe. An der Unfallstelle seien bereits vorher mehrere Bäume umsturzgefährdet gewesen. Doch der Waldeigner zahlte nicht.Da wollte das Opfer vor Gericht und holte zuvor die Deckungszusage seines Rechtsschutz-Versicherers ein. Der lehnte jedoch ab. Begründung: Die Schadenersatzklage habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Mann verklagte deshalb in einem weiteren Prozess seinen Versicherer – mit Erfolg. Rechtsschutz-Versicherer lehnt Deckung abDas OLG widersprach der Einschätzung des Versicherers. Zwar dürfe der Rechtsschutz versagt werden, wenn offensichtlich ist, dass eine Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht besitzt. Dies sei aber in diesem Fall gerade nicht so. Um einen Pflichtverstoß des Waldeigners nachzuweisen, habe der Mann zahlreiche Zeugen und die Einholung von Sachverständigengutachten angeboten. Der Ausgang des Schadenersatz-Prozesses hänge deshalb entscheidend von der Beweisaufnahme ab. Deren Ergebnis dürfe man grundsätzlich nicht vorgreifen. Ablehnung nicht angemessenSelbst wenn sich die Beweisaufnahme – wie im vorliegenden Fall – als sehr umfangreich und schwierig darstellt, kann der Versicherer eine Versicherungsleistung nicht verweigern. Unter diesen Umständen müsse dem Mann Deckungsschutz gewährt werden.(Quelle VersicherungsJournal 08.09.2005)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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