26.09.2005
EU-Rente im Zweifel für den Angeklagten

Versicherer können nicht allein deshalb die Leistung verweigern, weil der Versicherte in eine Straftat verwickelt war. Die stellte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29. Juni 2005 klar (Az.: IV ZR 33/04).Dabei ging es um einen 15 Jahre alten Jungen, der seit einem Autounfall an schweren Hirnschäden leidet und zu 100 Prozent erwerbsgemindert ist. Der Versicherer, bei dem seine Mutter eine Erwerbsunfähigkeits-Versicherung (EU) abgeschlossen hatte, wollte jedoch keine Rente zahlen.Kein Geld wegen Beteiligung an Straftat Begründung: Der Junge habe bei dem Unfall auf dem Beifahrersitz gesessen und der gleichaltrige Fahrer keinen Führerschein besessen. Das habe das versicherte Unfallopfer gewusst und dennoch „psychische Beihilfe” zum Fahren ohne Führerschein geleistet und sich somit an einer Straftat beteiligt.In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Vertrages hieß es: „Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Erwerbsunfähigkeit gekommen ist … jedoch nicht, wenn die Erwerbsunfähigkeit durch … vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Vergehens oder Verbrechens durch die versicherte Person eintritt. Fahrlässige Verstöße (zum Beispiel im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen."Bei Ausschluss wegen Vorsatz ist Strafrecht maßgeblich Das Landgericht Dessau sprach dem Jungen rund 584 Euro monatliche EU-Rente zu, das OLG Naumburg nahm sie ihm wieder weg, weil er strafbare Beihilfe zum vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis geleistet habe.Das ging dem BGH zu weit. Wenn ein Versicherer bei Vorsatztaten seine Leistung ausschließt und nicht zahlen wolle, müsse der Sachverhalt nach den Regeln des Strafrechts beurteilt werden. Dort gelte: „im Zweifel für den Angeklagten”. Der BGH sah erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters. Strafmündigkeit des Jungen in Frage gestelltZudem müsse das mildere Jugendrecht angewendet werden. Daher muss der Fall nun vom OLG Naumburg neu verhandelt werden. Die so genannte Strafmündigkeit des Täters ist eine Schuldvoraussetzung. Übertragen auf den vorliegenden Streit folgt laut BGH daraus, dass der Versicherer die Schuld beweisen muss, wenn er die Ausschlussklausel für Straftaten anwendet.
(Quelle: VersicherungsJournal 26.08.2005)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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