12.09.2005
Radler haftet nur bei grobem Verschulden allein

Beim Zusammenstoß zwischen Auto und Fahrradfahrer haftet der Radler für den Gesamtschaden nur dann, wenn ihm ein grobes Eigenverschulden nachzuweisen ist. Ansonsten muss die Betriebsgefahr des Autos immer in die Haftungsabwägung einbezogen werden, entschied das Amtsgericht Neuburg/Donau mit Urteil vom 17. Februar 2005 (Az.: 3 C 565/04).Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hält das Urteil für so bedeutsam, dass sie es jetzt veröffentlicht hat. In jenem Fall war ein Fahrradfahrer auf die Gegenfahrbahn geraten und mit einem entgegenkommenden Auto zusammengestoßen.Auto bleibt zumeist eine Betriebsgefahr Die private Haftpflichtversicherung des Radlers erstattete der Autofahrerin deren Schaden zu 75 Prozent. Die Frau forderte jedoch die gesamten Kosten: Für sie sei der Unfall eine Folge höherer Gewalt, außerdem sei dem Radler grobes Verschulden vorzuwerfen.Der Versicherer blieb die Differenz jedoch schuldig und wurde von der Autofahrerin verklagt – vergeblich. Das Amtsgericht entschied: Die Kollision sei keine „höhere Gewalt” gewesen – also kein „von außerhalb des Straßenverkehrs unvorhersehbar eintreffendes Ereignis”, sondern ein Unfall „im Zusammenhang mit dem fließenden Straßenverkehr”.Entscheidung nur im Einzelfall möglich Zudem habe die Beweisaufnahme nur ergeben, dass der Radfahrer einen vor ihm fahrenden Radler touchiert hatte und deshalb auf die Gegenfahrbahn geraten war. Dies sei allenfalls als „Unachtsamkeit” zu bewerten, nicht aber als ein so grobes Verschulden, dass die Betriebsgefahr des Autos dahinter völlig zurücktreten könne.Es blieb deshalb bei der Mithaftung der Autofahrerin zu einem Viertel. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Reform des Schadensersatzrechts ab 1. August 2002 eine Besserstellung der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer gegenüber motorisierten beabsichtigt habe (VersicherungsJournal 24.6.2002 und 26.3.2002).
(Quelle VersicherungsJournal 30.08.2005)



Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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