Arbeitgeber dürfen die betriebliche Altersversorgung (BAV) für Hinterbliebene früherer Beschäftigter bei großem Altersunterschied begrenzen. Dies hat das Bundes-Arbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 28. Juli 2005 entschieden (Az.: 3 AZR 457/04). Damit hat das BAG die so genannte Spät-Ehen-Klausel gebilligt, die in der bAV weit verbreitet ist. Auch im strittigen Fall hatte der Arbeitgeber eine Versorgung des überlebenden Ehepartners von mehreren Voraussetzungen abhängig gemacht.Einschränkungen bei der WitwenrenteNach der Versorgungsordnung besteht Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung nur, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden hat, wenn sie nach Vollendung des 50. Lebensjahres des verstorbenen Ehegatten geschlossen wurde. Auch durfte die Ehefrau nicht mehr als 20 Jahre jünger als der Mann sein.Die Witwe wurde 1953 geboren, ihr im Ehemann war Jahrgang 1938. Beide hatten 1998 geheiratet, als der Mann 50 war. Zwei Jahre später starb der Mann überraschend. Im Frühjahr 2002 ging der frühere Arbeitgeber Pleite. Der Pensions-Sicherungs-Verein lehnte es ab, der Frau Witwenversorgung zu gewähren.Sachgerechte Begrenzung des Arbeitgeber-RisikosDie Witwe scheiterte mit ihrer Klage in allen Instanzen. Die vorliegende Spät-Ehen-Klausel ist wirksam, so das BAG. Sie diene einer „sachlich gerechtfertigten Risikobegrenzung”.
(Quelle: VersicherungsJournal 24.08.2005)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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