Ein Versicherer darf sich nicht auf den Ablauf einer für den Kunden wichtigen Frist berufen, wenn er den Kunden über die Laufzeit dieser Frist verwirrt hat. Dem Kunden darf dadurch kein Nachteil entstehen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 8. Juni 2005 (Az.: IV ZR 225/04).
Was war passiert? Die Allianz Versicherung hatte einen Hausrat-Schaden von 41.750 Euro nicht ersetzen wollen, der durch explosionsartige Verpuffungen entstanden war, die die gesamte Wohnung in Brand gesetzt hatten. Das Unternehmen schrieb dem Anwalt des Mannes per Einschreiben mit Rückschein, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei.
Anwalt nicht über Beginn der Klagefrist informiert
Ein Hinweis darauf, dass gegen die Ablehnung eine Klage nur innerhalb von sechs Monaten möglich war (nach § 12 Absatz 3 VVG), stand in dem Brief nicht – anders als im Schreiben an den Mann selbst. Erst nach Ablauf der Frist erhob der Kunde die Zahlungsklage und scheiterte damit sowohl vor dem Landgericht Hannover als auch vor dem OLG Celle.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen gab der BGH dem Kunden Recht. Zwar sei die Klage 1,5 Monate zu spät eingereicht worden, doch darauf könne sich die Allianz nicht berufen, weil sie selbst für die Unklarheiten gesorgt habe. Damit sei es dem Versicherer nach Treu und Glauben verwehrt (nach § 242 BGB), sich auf die Versäumung der Frist (nach § 12 Absatz 3 VVG) zu berufen.
Verstoß gegen Treu und Glauben?
Der Anwalt des Kunden hätte im vorliegenden Fall mangels ausdrücklichen Hinweises zunächst nicht davon ausgehen können, dass sein Mandant neben einer Ablichtung des an ihn gerichteten Schreibens auch ein gesondertes Schreiben mit dem Hinweis auf die Klagefrist erhalten habe.
Es seien alle erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und zu prüfen, ob gegen Erfahrungssätze verstoßen wurde oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgegangen worden ist, hatte der BGH bereits in einem Urteil vom 16. Februar 2005 zur Frage Treu und Glauben entschieden (Az.: IV ZR 18/04).
Unglückliches Vorgehen der Allianz
Gemessen an diesen Maßstäben sah der BGH „durchgreifende rechtliche Bedenken” gegen das OLG-Urteil. Es trage den Besonderheiten des von der Allianz gewählten Vorgehens gegenüber dem Kunden und dessen Anwalt „nicht hinreichend Rechnung”.
Dass die Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Frist durch den Kunden gegen Treu und Glauben verstoßen kann, sei in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Treuwidrigkeit komme etwa in Betracht, wenn
• der Versicherer durch sein Verhalten gegenüber dem Kunden den Eindruck erweckt, er werde sich auf den Ablauf der Frist nicht berufen (BGH-Urteil vom 22. Juni 1988; Az.: IVa ZR 25/87), oder
• ihn in anderer Weise davon abhält, seine Ansprüche fristgerecht gerichtlich zu verfolgen oder
• er den Versicherungsnehmer hinsichtlich des Laufs der Frist verwirrt hat.
Gleicher Kenntnisstand für alle erforderlich
So liege der Fall laut BGH hier: Zwar kann der Versicherer neben dem Anwalt auch dem Kunden gesondert das Ablehnungsschreiben schicken (BGH-Urteil vom 19. Dezember 1966; Az.: II ZR 131/64). Dabei dürfe es der Versicherer aber nicht bewenden lassen, sondern müsse gleichzeitig dem Anwalt gegenüber die in Lauf gesetzte Frist erwähnen.
Da dies unterblieben war, waren Anwalt und Kunde durch das Verhalten der Allianz nicht auf gleichem Kenntnisstand. Diese Unklarheiten führten letztlich dazu, dass die Klagefrist versäumt wurde. Zwar treffe den Versicherer kein Vorwurf der arglistigen Täuschung, doch sei sie am Ergebnis Schuld.
OLG Celle muss nachsitzen
Der Versicherer ist damit nicht von seiner Verpflichtung zur Leistung frei geworden, so der BGH. Abschließend konnte der BGH den Streit jedoch nicht entscheiden, da die Allianz sich auch noch aus anderen Gründen auf Leistungsfreiheit berufen hatte. Dies muss das OLG nun in einer weiteren Verhandlung klären
(Quelle: VersicherungsJournal 16.08.2005)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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