15.08.2005
Wenn die Versicherung nicht zahlen will...

Wer von seiner Gebäudeversicherung einen Sturmschaden ersetzt haben will, muss nicht beweisen, dass eine Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 direkt auf sein Gebäude aufgetroffen ist. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) mit Urteil vom 12. April 2005 entschieden (Az.: 12 U 251/04 – nicht rechtskräftig). Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte eine Hauseigentümerin ihrem Gebäudeversicherer mehrere Schäden angezeigt und behauptet, diese seien in der Nacht vom 4. auf den 5. Januar bei einem Sturm entstanden.Kunde sollte Windeinwirkung beweisen Die Assekuranz verweigerte die Zahlung und erklärte, die Versicherte habe nicht bewiesen, dass ein Sturm, das heißt eine Luftbewegungen der Stärke 8 oder mehr, direkt auf ihr Gebäude eingewirkt und die Schäden verursacht habe. Deshalb könne sie keine Leistungen beanspruchen. Der Streit ging vor Gericht und das OLG Karlsruhe entschied wie folgt: Gebäudeversicherungen müssten zwar nur dann für Sturmschäden aufkommen, wenn der Hauseigentümer beweisen könne, dass die Zerstörungen wirklich unmittelbar durch einen Sturm verursacht wurden. Nachweis von Sturm in der Nähe ausreichendDer Versicherte müsse allerdings nicht extra nachweisen, dass eine Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 genau sein Gebäude getroffen habe, so das Gericht in seiner Begründung. Ausreichend sei vielmehr, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der näheren Umgebung des Hauses diese Windstärke gemessen wurde, so die Richter. Im vorliegenden Fall sei von Wetterstationen bestätigt worden, dass dies zum angegebenen Zeitpunkt der Fall war, als es an dem Haus zu Schäden kam. Ein Sachverständigen-Gutachten habe außerdem ergeben, dass mehrere der Gebäudeschäden unmittelbar durch Luftbewegungen verursacht wurden. Ausgang weiter offenDie Versicherung, so das Urteil, müsse daher für den Schaden aufkommen. Der Versicherer ging jedoch in Revision. So muss der BGH entscheiden.

(Quelle VersicherungsJournal 12.08.2005)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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