An Linienbus-Haltestellen müssen Autofahrer für Unfälle mit unvorsichtig über die Straße laufenden Fußgängern sogar dann haften, wenn gar nicht feststeht, ob diese zum Bus wollten oder ob sie nur zufällig in der Nähe über die Straße liefen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) mit Urteil vom 11. Februar 2005 (Az.: 14 U 195/03 – nicht rechtskräftig). Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Fußgänger in der Nähe eines haltenden Linienbusses überfahren worden. Der Mann war über die Fahrbahn gehastet und direkt vor einen herannahenden Lkw gelaufen.Haftung des Fahrers auch für „zufällige” Fußgänger Die Frau des Verunglückten verklagte später den Lkw-Fahrer. Er hätte im Haltestellenbereich so langsam fahren müssen, um bei unvorsichtigen Fahrgästen noch rechtzeitig anhalten zu können. Hätte er dies getan, so wäre ihr zum Bus eilender Mann nicht überfahren worden. Der Lkw-Fahrer hielt entgegen, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei, weil der Fußgänger ihm direkt vor den Wagen lief. Außerdem stehe gar nicht fest, ob der Verunglückte wirklich zum Bus wollte oder nur zufällig in Nähe der Haltestelle über die Straße rannte. Besondere Vorsicht müssten Autofahrer an Haltestellen aber nur gegenüber Fahrgästen walten lassen, die ein- oder aussteigen, so der Lkw-Fahrer. Stets besondere Rücksicht gebotenDas OLG sah das anders. Es komme nicht darauf an, ob der Verunglückte tatsächlich in den Bus einsteigen wollte. Entscheidend sei vielmehr das äußere Bild, das sich für den Lkw-Fahrer geboten habe. Der Verunglückte habe unmittelbar vor dem haltenden Bus in zügigem Laufschritt die Fahrbahn überquert. Damit habe er das typische Bild eines unvorsichtigen Fußgängers geboten, der unbedingt seinen Bus noch erreichen wolle. Der Lkw-Fahrer hätte langsam fahren müssen, um rechtzeitig bremsen zu können, so das Gericht. Er habe aber zu spät gestoppt und müsse daher haften.Hälfte der Schuld für Autofahrer und Fußgänger Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Überfahrene grob leichtsinnig direkt vor den herannahenden Lkw gelaufen sei. Er sei deshalb zu 50 Prozent selbst für das Unglück verantwortlich. Der Lkw-Fahrer müsse daher nur zu 50 Prozent für den Unfall aufkommen. Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen
(Quelle: VersicherungsJournal 22.07.2005)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de
(Hinweis: aufgrund der Urlaubszeit erscheint unser nächster Newsletter am 15.08.2005)