Die Regelung, dass Kfz-Zulassungsstellen die Aushändigung eines Fahrzeugscheins von einer Einzugsermächtigung abhängig machen dürfen, verstößt nicht gegen Verfassungsgrundsätze. Das hat das Verwaltungsgericht Trier in einem Urteil vom 24. Mai 2005 entschieden (Az.: 2 K 226/05.TR).Geklagt hatte ein Kfz-Halter, der nicht bereit gewesen war, dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung für die Fahrzeugsteuer zu erteilen.Behörde verweigert BarzahlungObwohl er angeboten hatte, die Steuer stattdessen sofort bar zu bezahlen, weigerte sich die Zulassungsstelle, ihm den Fahrzeugschein auszuhändigen. Dabei berief sie sich auf eine seit dem 1. Mai 2004 geltende Rechtsverordnung zur Kfz-Steuer.In dieser Auffassung wurde die Behörde von dem Trierer Verwaltungsgericht bestätigt. Nach Meinung der Richter ist es durchaus zulässig, die Aushändigung eines Fahrzeugscheins von einer Einzugsermächtigung abhängig zu machen. Ausnahmen seien nur dann möglich, wenn kein Girokonto unterhalten oder aber ein besonderer Härtefall vorliegen würde. Beides wurde in dem zu entscheidenden Fall verneint.Die Rechtsverordnung zur Kfz-Steuer sei mit Artikel 2, Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar und verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.Steuerrückstände in Höhe von 43 Millionen EuroAnlass für die Rechtsverordnung seien erhebliche Rückstände bei der den Ländern allein zustehenden Kfz-Steuer gewesen, deren Eintreibung in vielen Fällen zu unangemessen hohen Kosten geführt habe.In den Jahren 2002 und 2003 hätten die Steuerrückstände alleine in Rheinland-Pfalz circa 43 Millionen Euro betragen.Das Gericht räumte ein, dass es sich bei einer Einzugsermächtigung um eine Zahlung auf Widerruf handele, die innerhalb von sechs Wochen nach Abbuchung rückgängig gemacht werden könne. Ferner könne die Steuerzahlung durch Unterdeckung des Kontos gefährdet sein. Erste Erfahrungen seit Einführung der neuen Regelung hätten jedoch gezeigt, dass die Maßnahme in der weit überwiegenden Zahl aller Fälle zur Begleichung der Steuerforderung und zur Verhinderung von Rückständen geführt habe
(Quelle VersicherungsJournal 21.07.2005)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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