18.07.2005
Handy am Steuer wird teuer

Fahren und gleichzeitig Telefonieren kann sogar den Führerschein kosten
Manche halten es für beruflich zwingend geboten, andere finden es schlicht schick: Auto fahren und gleichzeitig per Handy telefonieren. Doch Vorsicht, Gerichtsurteile zeigen: Die Kombination „Eine Hand am Steuer, eine am Ohr" kann zu mehr führen als nur einem Knöllchen. Unter Umständen ist auch der Führerschein weg - oder sogar der Versicherungsschutz.
Seit Dezember 2000 steht es im Gesetz: Wer einen Wagen steuert, darf nicht gleichzeitig einen Telefonhörer in der Hand halten. Tut Mann oder Frau es doch, ist eine Geldbuße fällig. Spätere „Erklärungen", etwa man habe das Handy nicht zum Telefonieren benutzt, helfen weder gegenüber der Polizei noch vor Gericht weiter. Ausweislich der Gesetzesmaterialien umfasst das Verbot „sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc."
Diese juristische Nachhilfe kostete einen BMW-Fahrer aus Westfalen 30 Euro Bußgeld zuzüglich Anwaltsund Gerichtskosten. Von der Polizei in flagranti mit Mobiltelefon am Steuer erwischt, hatte sich der Fahrer damit verteidigt, er habe nicht telefoniert, sondern lediglich eine am Vortag gespeicherte Kurznotiz als Gedächtnisstütze abgerufen.
Egal, urteilten die Richter am Oberlandesgericht Hamm. Dass während des Handygebrauchs nicht beide Hände am Lenkrad waren, reiche für eine Ordnungswidrigkeit aus.
Eine Nummer härter traf es einen Mobil-Freak aus Celle. Der Niedersachse war so in sein Telefonat vertieft, dass er nicht bemerkte, dass er eine rote Ampel überfuhr. Sein Pech: Er wurde geblitzt und auf dem Foto war der Hörer am Ohr deutlich zu erkennen.
Neben 150 Euro Geldbuße verhängte die Verkehrsbehörde gleichzeitig ein einmonatiges Fahrverbot wegen „grober Pflichtverletzung". Der Gang vor das Gericht blieb erfolglos: Alle Instanzen diagnostizierten bei dem Überfahren der Ampel bedingten Vorsatz - das der Fahrer also Verkehrsverstöße geahnt, diese aber hingenommen hätte. Wer einen möglichen Verkehrsverstoß mit einer solchen „Bedenkenlosigkeit oder Gleichgültigkeit" in Kauf nähme, für den seien vier autofreie Wochen als Strafe absolut angemessen, so abschließend die Richter des Oberlandesgerichts Celle.
Richtig tief in die Tasche greifen musste eine automobile Quasselstrippe aus Berlin. Mit einer Hand am Handy düste der schnittige Smart-Fahrer mit stark überhöhter Geschwindigkeit durch die Hauptstadt. In einer Doppelkurve kam er von der Straße ab. Ergebnis: Totalschaden. Die Vollkaskoversicherung sah „grobe Fahrlässigkeit" am Werk und zahlte keinen Cent.
Auf dem Schaden von rund 5 000 Euro blieb der coole Großstadt-Rennfahrer sitzen. Auch das Amtsgericht in Berlin-Mitte hatte für einarmige Steuermänner wenig Verständnis. „Objektiv und subjektiv grob fahrlässig" sei das Verhalten gewesen, so das Urteil des Amtsrichters.

(Quelle: HANDELSBLATT, 13.7.2005 und OLG Hamm: 2 Ss OWi 1005/02; OLG Celle: 333Ss 38/01-OWi; AG Berlin-Mitte: 105C3123/03)


Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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