Hotelgäste, die angetrunken am Swimmingpool herumalbern und sich dabei an einem defekten, ungesicherten Anlagenteil verletzen, trifft kein Mitverschulden. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 8. März 2005 entschieden (Az.: 11 S 81/04). Wie der Anwalt-Suchservice mitteilt, musste ein Paar gleich zu Beginn seines Urlaubs wegen einer versehentlichen Überbuchung in ein anderes Hotel ausweichen. Das Ersatzhotel befand sich wesentlich weiter vom Strand entfernt als das ursprünglich gebuchte. Deshalb vertrieb sich der Mann lieber die Zeit am Swimmingpool auf der Hotelanlage, als den langen Weg zum Strand zu laufen.Gipsfuß durch defektes GitterStark angetrunken alberte der Urlauber eines Tages mit einem anderen Hotelgast am Pool herum, als er plötzlich mit dem linken Fuß durch ein defektes Ablaufgitter brach und sich eine Fraktur des Außenknöchels zuzog. Er erhielt zunächst unter starken Schmerzen einen Gips und musste später in Deutschland operiert werden. Der Mann verlangte vom Reiseveranstalter Schadenersatz und Schmerzensgeld. Doch der verwies auf ein alkoholbedingtes Mitverschulden des Urlaubers und wollte nicht zahlen. Der Fall landete vor Gericht.Alkohol bedingt hier keine MitschuldVor dem Landgericht bekam der Urlauber Recht. Begründung: Allein wegen seines Alkoholkonsums treffe den Urlauber kein Mitverschulden. Denn das Gleiche hätte ihm auch völlig nüchtern passieren können. Vielmehr hätte das Hotelpersonal das defekte Ablaufgitter reparieren oder absichern müssen. Diese Nachlässigkeit habe letztlich der Reiseveranstalter zu verantworten. Zudem, so die Richter, begründe die Unterbringung in einem Ersatz-Hotel, das wesentlich weiter vom Strand entfernt liege als das ursprünglich gebuchte, eine Reisepreis-Minderung von 30 Prozent
(Quelle VersicherungsJournal vom 05.07.2005)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de