14.03.2005
Selbstständiger darf bei Angaben zum Einkommen schummeln

Teilt der Versicherungsnehmer seiner Krankentage¬geldversicherung ein positives Mo¬natseinkommen mit, obwohl er laut Einkommensteuerbescheid in dem betreffenden Geschäftsjahr einen Verlust eingefahren hat, muss die Versicherung im Krankheitsfall gleichwohl zahlen. Das gilt nach ei¬ner Entscheidung des Oberlandesge¬richts (OLG) Brandenburg jeden¬falls dann, wenn die Verluste des Selbstständigen auf Abschreibun¬gen beruhen, die sich nicht liquidi¬tätsmindernd ausgewirkt haben.
Der entschiedene Fall betraf ei¬nen Einzelkaufmann, der über ein Jahr arbeitsunfähig krank geschrie¬ben worden war. Die Krankentage¬geldversicherung zahlte deshalb ins¬gesamt 24 457,65 Euro Krankentage¬geld an ihn aus. Später forderte sie von ihrem Kunden allerdings rund 10 000 Euro zurück. Begründung: Der Versicherungsnehmer habe sein tatsächlich erzieltes Einkommen mit 2 300 Euro monatlich angegeben. Aus seinem Einkommensteuerbe¬scheid ergebe sich aber, dass der Kunde das betreffende Geschäfts¬jahr mit einem Verlust von knapp 7 000 Euro abgeschlossen habe.
Macht nichts, meinten dagegen die Brandenburger Richter. Denn die Krankentagegeldversicherung sei keine Schadens-, sondern nur eine Summenversicherung. Die Ver¬pflichtung zur Einkommensangabe sei eine reine Obliegenheit. Falsche Einkommensangaben blieben für den Kunden deshalb folgenlos, so¬lange die Versicherung in ihren Ver¬tragsbedingungen hieran keine Sank¬tionen knüpfe und dem Versiche¬rungsnehmer keine grobe Verlet¬zung tragender Vertragsobliegenhei¬ten nachgewiesen werden könne.
Da dies vorliegend nicht der Fall war und! der Versicherungsnehmer im Übrigen 25 000 Euro Abschrei¬bungen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hatte, die seine Li¬quidität nicht minderten - was er durch ein entsprechendes Guthaben auf seinem Konto belegen konnte - wies das OLG die Klage ab.
( Quelle Aktenzeichen OL.G Brandenburg: 11 U 11/04 und Handelsblatt 12.01.2004)


Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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