Am Rosenmontag erreicht die fünfte Jahreszeit in den Karnevalshochburgen wieder ihren Höhepunkt. Beim bunten Treiben in närrischen Kostümen ist neben allem Spaß auch Vorsicht geboten. Denn besonders bei den Rosenmontagsumzügen kommt es immer wieder zu Unfällen mit Sach- und Personenschäden. Darauf weisen die deutschen Versicherer hin.
Veranstalter eines Rosenmontagsumzugs - meist ein eigenes Festkomitee – können sich mit einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung absichern. Die Mitglieder des Festkomitees sind damit für ihre Haftung aus der Leitung und Überwachung der Veranstaltung versichert. Auch Schäden, die durch Werfen von vorher genehmigten kleinen Gegenständen (z.B. „Kamellen") entstehen, sind abgedeckt.
· Veranstalter eines Rosenmontagsumzugs - meist ein eigenes Festkomitee - können sich mit einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung absichern. Die Mitglieder des Festkomitees sind damit für ihre Haftung aus der Leitung und Überwachung der Veranstaltung versichert. Auch Schäden, die durch Werfen von vorher genehmigten kleinen Gegenständen (z.B. "Kamellen") entstehen, sind abgedeckt.
· Karnevalsgesellschaften sollten sich mit einer Gruppenunfall- und Vereins-Haftpflichtversicherung absichern. Die einzelnen Zugteilnehmer sind damit gegen Schäden versichert, die bei "üblichen" Karnevalsumzügen entstehen können.
· Am Zug teilnehmende Reiter haben in der Regel eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Sie zahlt, wenn das Pferd plötzlich ausschlägt und jemanden verletzt. Der Veranstalter muss allerdings dafür sorgen, dass nur "umzugsgeeignete" Pferde eingesetzt werden.
· Zuschauer des närrischen Treibens haften natürlich für Schäden, die sie verursachen. Bei Schadenersatzansprüchen kommt hier die Privat-Haftpflichtversicherung auf.
Wer ausgelassen feiern möchte und dabei nicht auf alkoholische Getränke verzichten will, sollte auf jeden Fall sein Auto stehen lassen. Bei einer Kontrolle riskiert man nicht nur Bußgelder und Punkte in Flensburg, sondern bei einem Unfall auch den Versicherungsschutz des Kaskoversicherers, außerdem kann der Kfz-Haftpflichtversicherer bis zu 5.000 Euro Regress fordern. Weitere Informationen stehen im Internet unter www.versicherung-und-verkehr.de.
(Quelle GDV 02.02.2005)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de