02.11.2004
Beim Gebrauchtwagenverkauf jede Delle angeben

Verschweigen sie beim Gebrauchtwagenverkauf nicht die kleinste Delle, denn dies könnte Täuschung sein, wie Rechtsanwalt Hartard in folgendem schildert:

Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de




Der Verkäufer eines Ge¬brauchtwagens muss ungefragt über alle Unfallschäden eines Fahrzeugs informieren. Das geht aus einem Urteil des Berli¬ner Kammergerichts hervor, über das die „Monatsschrift für Deutsches Recht" berichtet. Dies gilt nach Meinung der Richter auch, wenn aus Sicht des Verkäufers der Unfallscha¬den ordnungsgemäß beseitigt worden ist. Denn ein solcher Schaden führe immer zu einer Wertminderung des Wagens und könne daher die Kaufent¬scheidung beeinflussen. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Fahrzeugkäufers statt. Der Verkäufer hatte dem Klä¬ger zwar mitgeteilt, dass der Wagen einen Unfallschaden hatte, dabei aber einen Teil der Schäden verschwiegen. Das Kammergericht wertete dieses Vorgehen als arglistige Tä¬schung. Die Richter ließen ins¬besondere die Rechtfertigung des Verkäufers nicht gelten, der Schaden sei laut Gutachten ordnungsgemäß beseitigt. Der Käufer müssen selbst prüfen und entscheiden können, ob dies aus seiner Sicht der Fall sei. Dies könne er aber nur, wenn er auch den Umfang der ursprünglichen Schäden kenne.
(Kammergericht Berlin, Ak¬tenzeichen: 12 U 112102, MAZ 06.05.2004)



Rechtsanwalt
ThomasHartard
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