25.10.2004
BGH stärkt die Rechte der Versicherten Assekuranz muss arglistige Täuschung beweisen

Versicherungen tragen vor Gericht die Beweislast dafür, dass ein Versicherter ihnen wichtige Umstände wie Vorerkrankungen arglistig verschwiegen haben soll. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt im Falle einer Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden. Da Arglist eine Voraussetzung für das im Versicherungsvertragsrecht geregelte Rücktrittsrecht der Versicherung sei, müsse das Unternehmen dies auch beweisen können, urteilte der BGH.
Der vierte Zivilsenat gab damit einem Schreiner recht, der sich bei einem Unfall Verletzungen der Wirbelsäule zugezogen hatte und daraufhin berufsunfähig wurde. Als er von seiner Versicherung Rentenleistungen verlangte, verweigerte diese die Zahlung mit dem Argument, der Mann habe 1994 bei Vertragsschluss schon damals bestehende chronische Wirbelsäulenbeschwerden absichtlich verschwiegen. Der Kläger argumentierte dagegen, der Versicherungsagent habe ihn nur nach Gewicht, Größe und dem behandelnden Arzt befragt. Vorerkrankungen seien weder schriftlich och mündlich behandelt worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies seine Klage jedoch ab, da der Schreiner seine Behauptungen aus Sicht der Richter nicht beweisen konnte.
Der BGH hob das Urteil jetzt auf. Das ausgefüllte Formular alleine beweise in einem Fall wie diesem nicht, dass der Versicherte Vorerkrankungen absichtlich unterschlagen habe. Der genaue Gesprächsablauf müsse geklärt werden. Dabei müsse das Unternehmen beweisen, dass alle im Fragebogen enthaltenen Fragen tatsächlich gestellt und so wie aufgeschrieben von dem Schreiner beantwortet worden seien.

(Quelle HANDELSBLATT, 29.9.2004)

Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de