20.09.2004
Hartz IV - Arbeitslosengeld II -Anrechnung von Lebensversicherungen - Überblick

Ab dem 01.01.2005 wird im Zuge des Hartz IV- Gesetzes die Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammengeführt, was u.a. eine Neuregelung der Anrechnung von Lebensversicherungen auf das sog. Arbeitslosengeld II zur Folge hat.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick, welche Freibeträge ein Arbeitsloser einsetzen kann, um sein Vermögen und speziell seinen Lebensversicherungsvertrag vor der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II zu schützen.

Freibetrag für notwendige Anschaffungen:

Jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eines Arbeitslosengeld II-Empfängers steht ein Freibetrag
von 750,- Euro zu. Dieser wird, wenn Vermögen vorhanden ist, immer und unabhängig von allen anderen Freibeträgen abgezogen und reduziert so das anzurechnende Vermögen.


Kinderfreibetrag:

Der Kinderfreibetrag wurde von ursprünglich 750,- Euro auf 4.100,- Euro angehoben. Mit den 750,- Euro für notwendige Anschaffungen können so für jedes Kind 4.850,- Euro geltend gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dss Kinderversicherungen bei der das Kind versicherte Person und ein Elternteil oder ein Dritter Versicherungsnehmer ist, nicht zu dem Vermögens des Kindes gerechnet wird.


Grundfreibetrag:

Wie nach geltendem Recht soll auch künftig der Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei bleiben (2002: 520 Euro); dieser beträgt mindestens jeweils 4.100 Euro und höchstens jeweils 13.000 Euro.
Abweichend hiervon erhalten vor dein 01.01.1948 Geborene einen Freibetrag in Höhe von jeweils 520 Euro je vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 33.800 Euro.

Unzumutbare Auflösung eines Lebensversicherungsvertrages:

Liegt der Rückkaufswert einer Lebensversicherung um mehr als 10 % unter der Summe der eingezahlten Beiträge, ist es dem Arbeitslosen nicht zumutbar, den Versicherungsvertrag auf
zulösen.


Riester-Verträge:

Ansprüche aus Riester-Verträgen sind ausdrücklich in dr Höhe des geförderten Vermögens
einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeitrage geschützt.


Betriebliche Altersversorgung:


Nach dem Gesetzeswortlaut gehe ich derzeit davon aus, dass BAV-Vertrage bei der Anrechnung von Lebensversicherungen auf das Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt werden.






Private Altersvorsorge:


Zusätzlich wurde ein weiterer Freibetrag eingeführt, der nur für Lebensversicherungsverträge für die private Altersvorsorge gilt. Geschützt werden sollen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 165 Abs. 3 VVG nicht verwerten kann und der Wert der geldwerter Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 Euro nicht übersteigt. (vgl. § 12 Absatz 2 Nr. 3 SGB II).
Diese vertragliche Vereinbarung - die Verertungsausschlussklausel - kann der Versicherungsnehmer bei seinem Versicherungsunternehmen beantragen.

Für eine Lebensversicherung, bei der die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, kann somit der Grundfreibetrag und der spezielle Freibetrag für die private Altervorsorge gleich zeitig verwendet werden.

Regelung und Durchführung zum Verwertungsausschluss sind bisher noch unklar und von gesetzlicher Seite noch nicht eindeutig definiert. Dies beginnt beispielsweise bereits mit der Frage, wann eine Lebensversicherung als für die private Altersvorsorge abgeschlossen gilt.


Vorgehensweise zur Vereinbarung der Verwertungsausschlussklausel:

Aus den bisherigen Veröffentlichungen der Bundesregierung geht nicht hervor zu welchem Zeitpunkt die Verwertungsausschlussklausel mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart sein muss.
Die Vorschrift des § 165 Abs. 3 VVG wird zum 01.01.2005 wirksam. Eine vertragliche Vereinbarung auf dieser Gesetzesgrundlage kann also frühestens zu diesm Datum rechtswirksam werden.
Ich teile in diesem Fall die Einschätzung des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., und halten es für ausreichend, wenn die Vereinbarung spätestens vor dem 01.01.2005 beantragt und bestätigt wird.

Verwertungsausschluss ist unwiderruflich – deshalb kein übereiltes Handeln:

Ich rate von der grundsätzlichen Vereinbarung der Verwertungsausschlussklausel ab. Sie muss erst mit dem Begehren des Arbeitslosengeld II rechtswirksam vereinbart werden, derzeit ist der frühste Termin hierfür der 01.01.2005, und sie ist bis zum Ende der Versicherungsdauer unwiderruflich. Ein vorzeitiges Handeln, um im Fall der Arbeitslosigkeit vorbereitet zu sein, ist also unnötig und beschränkt zusätzlich die Gestaltungsfreiheit des Lebensversicherungsvertrages. Eine Kündigung und die Auszahlung des Rückkaufswertes bis zur Höhe der für den Einzelfall geltenden Höchstbeiträge wäre beispielsweise ausgeschlossen.

Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juerenzwilling@auc-zwilling.de