Im Bericht der Bundesagentur für Arbeit für Juni 2004 heißt es nüch¬tern: „Die wirtschaftliche Dynamik in Deutschland ist nicht kräftig genug, um dem Arbeitsmarkt entscheidende Impulse geben zu können." Die kon¬junkturelle Erholung hat den Arbeits¬markt noch nicht erreicht. In Zahlen heißt das: 4.233.417 Menschen sind arbeitslos! Arbeitslosigkeit ist inzwischen leider zu einem Dauer- und Massenphänomen geworden, von dem auch gut ausgebildete Facharbei¬ter und Akademiker längst nicht mehr ausgenommen sind.
Über finanzielle und soziale Folgen für die Betroffenen ist viel geschrieben worden, aber was passiert mit den ver¬schiedenen Versicherungen bei Arbeits¬losigkeit?
Krankenversicherung:
Arbeitslosigkeit bedeutet nicht mehr automatisch das Ende der privaten Krankenversicherung! Durch den Be¬zug von Leistungen des Arbeitsamtes entsteht zwar zunächst Versicherungs¬pflicht in der GKV, von der sich aller¬dings befreien lassen kann, wer schon seit mindestens 5 Jahren nicht mehr gestzlich - also z. B. privat kran¬kenversichert ist. Für über 55-jährige Arbeitslose, die privat krankenver¬sichert sind, tritt in der Regel keine Versicherungspflicht mehr ein. Das Arbeitsamt zahlt auch zu einer PKV den KV-Zuschuss, allerdings maximal bis zur Höhe des Zuschusses, der für eine Mitgliedschaft in der GKV gezahlt würde. Weil das Arbeitsamt bei Krank¬heit nur 6 Wochen die Leistungen fortzahlt, bleibt ein privat versichertes Krankentagegeld während der Arbeits¬losigkeit bestehen, wird gegebenen¬falls hinsichtlich Karenzzeit und Höhe angepasst. Wer sich von der Versiche¬rungspflicht bei Arbeitslosigkeit nicht befreien lassen kann oder will, für den besteht z.B. die Mög¬lichkeit, die Krankenversicherung bis zu drei Jahren beitragsfrei „ruhen" zu lassen und die Pflegeversicherung als Anwartschaft zu führen. Nach Ende der Arbeitslosigkeit können die Verträge - natürlich nur bei Versicherungsfrei¬heit - ohne neue Gesundheitsprüfung weitergeführt werden. Wichtig ist, dass Sie sic bei Arbeitslosigkeit schnell an uns wenden, damit wir die unterschiedlichen Möglichkeiten bei Ihrem Versicherer abprüfen können und nicht erst dann, wenn der Vertrag schon notleidend ist.
Lebensversicherung:
Bei der Lebensversicherung sind bei Arbeitslosigkeit und infolge¬dessen eintretender finanzieller Eng¬pässe diverse Vertragsänderungen möglich. Von der Beitrags- (und Leis¬tungs-) Reduzierung über die teilweise Stundung des Beitrags bei Tarifen mit Todesfallleistung bis zur kompletten Beitragsfreistellung. Möglich sind un¬ter bestimmten Voraussetzungen auch Policendarlehen (als Vorauszahlung an den Kunden) oder die Auszahlung von Überschussanteilen. Im Gespräch mit Ihrem Versicherer werden wir eine indi¬viduell angemessene Regelung fin¬den. Denn Kündigung ist immer die schlechteste Lösung! Auch hier gilt, sofort an uns wenden und nicht wenn der Vertrag notleidend ist.
Unfall-, Haftpflicht- und Sach¬versicherungen:
Bei Zahlungsschwierigkeiten infolge von Arbeitlosigkeit können Verträge bis zu einem Jahr ruhend gestellt wer¬den - dann ruht aber auch der Versi¬cherungsschutz! Eine Maßnahme also nur für absolute Notlagen. Für kurze Zeiträume lassen sich Sonderregelun¬gen für die Beitragszahlung treffen. Wichtig ist auch hier: Sie sollten sich melden und zwar mög¬lichst vor der ersten Mahnung.
Wer arbeitslos wird, empfindet es oft als eine zusätzliche Belastung, sich mit einem Wust an Bürokratie und zum Teil widersprüchlichen Auskünften von verschiedenen Stellen auseinander setzen zu müssen. In der Kranken-, Lebens- und Sachversicherung gibt es gute, sinnvolle Lösungen. Wir helfen Ihnen Rufen Sie uns an.
Empfohlen sei hier auch die Internet¬Site www.arbeitsagentur.de, auf der Sie sich über alle gesetzli¬chen Grundlagen, Anspruchsvoraus¬setzungen, Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Fördermaßnahmen, etc. informieren können - stressfreier als auf dem Amt selbst.
Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwillng.de