Mehr als 15 000 Klagen sind in den letzten Tagen gegen die Telekom eingereicht worden, wegen angeblich falscher Darstellungen im Börsenzulassungsprospekt. Eine Rechtschutzversicherung hat für ihren Kunden als Kleinaktionär die Deckung für die Kostenübernahme des Verfahrens verweigert. Wie Rechtsanwalt Hartard in folgendem Beitrag nun darstellt, hat der BGH hier Klarheit geschaffen.
Jürgen Zwilling
Versicherungsmakler
-juergenzwilling@auc-zwilling.de
Rechtsschutzversicherungen müssen auch für Aktionärsklagen einstehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: IV ZR 327/02).
Geklagt hatte ein Aktionär, der im Juli 2000 insgesamt 500 Telekom-Aktien gekauft hatte. Er behauptete, der Börsenzulassungsprospekt der dritten Emissionstranche sei unrichtig gewesen, weil darin der Immobilienbesitz der Telekom um mehrere Milliarden Euro zu hoch angesetzt gewesen sei.
Mit dieser Begründung fordern noch zahlreiche weitere Telekomaktionäre Geld.
Im Fall des Klägers hatte die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert: Sie berief sich dabei auf eine Ausnahme-Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Klagen „aus dem Bereich der Handelsgesellschaften". Dieses Argument zieht nicht, so der BGH. Bei der Prospekthaftung gehe es um den Schutz des Anlegers und damit um Kapitalmarktrecht.
Ausdrücklich offen ließ das Gericht, ob die Versicherung die Deckungszusage wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage verweigern kann. Dies sei aus formalen Gründen nicht zu prüfen gewesen.
Rechtsanwalt
ThomasHartard
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