17.05.2004
Der Fall Küblböck: Wann zahlt die Kraftfahrthaftpflichtversicherung? Wann kann s

Wann muss die Kfz-Versicherung ihre Leistungspflicht verweigern? Wie viel Regress darf sie von wem nehmen? Warum werden reiche Unfallverursacher nicht mehr zur Kasse gebeten? Diese Fragen wurden leidenschaftlich - leider zum Teil aber auch unsachlich - diskutiert, als vor wenigen Wochen Daniel Küblböck ohne Führerschein mit einem fremden Auto einen schweren Verkehrsunfall mit einem Schaden von rund 150.000 € verursachte.

1. Grundsatz: Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung zum Schutze des Unfallopfers. Für jedes Auto muss eine Versicherung abgeschlossen sein, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zur vereinbarten, aber zumindest bis zur gesetzlichen Deckungssumme bezahlen muss.
Fall Küblböck: Das Auto war versichert – also war die Versicherung gehalten, den Schaden in voller Höhe zu ersetzten.
2. Grundsatz: Die KH-Versicherung zahlt – auch bei gröbsten Verfehlungen des Unfallverursachers. Ausnahme ist allerdings der Vorsatz (§ 152 VVG) – dann leistet aber die Verkehrsopferhilfe Schadenersatz. Diese versucht sich jedoch den ersetzten Schaden beim Unfallverursacher in voller Höhe zurückzuholen.
Fall Küblböck: D. Küblböck hat gröbste Verfehlungen begangen: Er war ohne Führerschein unterwegs und hat dann auch noch die Vorfahrt missachtet. Vorsätzlich hat er den Schaden allerdings nicht herbeigeführt – also musste die Versicherung den Schaden ersetzen.
3. Grundsatz: Kommt es durch die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, so genannten Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, wie z. B. Fahren ohne Führerschein bzw. unter Alkoholeinfluss, zu einem Unfall, ist der Kfz-Versicherer zwar nach dem Gesetz leistungsfrei. Diese Leistungsfreiheit ist jedoch auf maximal 5.000 € beschränkt. Das heißt, der Versicherer kann sich von der Entschädigung, die er an das Unfallopfer geleistet hat, maximal einen Betrag in dieser Höhe beim Unfallverursacher zurückholen.
Fall Küblböck: Der Regress des Versicherers ist unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Unfallverursachers. Da Küblböck ohne Führerschein den Unfall verursacht hat, kann ein Regress genommen werden. Hätte er eine gültige Fahrerlaubnis gehabt, hätte trotz des groben Fahrfehlers die Versicherung den kompletten Fremdschaden übernommen. Auch die Halterin des Fahrzeugs hat eine Obliegenheitsverletzung begangen: Sie hat wissentlich einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis ans Steuer gelassen. Auch dies kann einen Regress von bis zu 5.000 € nach sich ziehen.
4. Grundsatz: Wird ein Unfall mit einem gestohlenen Auto verursacht, hat der Versicherer die Möglichkeit, den Dieb in voller Höhe des Schadens in Regress zu nehmen.
Fall Küblböck: Da das Fahrzeug mit Wissen der Halterin bewegt wurde, liegt keine Diebesfahrt vor. Ein unbegrenzter Regress ist nicht möglich.
Zusammenfassung: Der Schadenersatz in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung ist gesetzlich geregelt. Ebenso die Sanktionen. Dieser Schadenersatz ist unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit oder der „Berühmtheit“ des Unfallverursachers. Die Pflichtverletzungen sind ebenfalls festgelegt und können von den Versicherern nicht einseitig geändert werden. Der Regress ist bei Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall auf maximal 5.000 € beschränkt; bei Obliegenheiten im Versicherungsfall auf maximal 2.500 €.
(Quelle: GDV 04.05.2004)

Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de