Die neue gesetzlichen Regelungen wann sich ein Fahrzeug im Betrieb befindet oder nicht ist unklar, wie Herr Rechtsanwalt Hartard in folgendem darstellt. Wir empfehlen deshalb dringend für die nicht zulassungs- und versicherungspflichtigen Anhängern den Abschluss einer eigenen Versicherung.
Jürgen Zwilling
Versicherungsmakler
-juergenzwilling@auc-zwilling.de
Durch eine Änderung im Zuge des zweiten Schadenrechtsänderungsgesetzes zum 1.August 2002 hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 StVG eine eigenständige Gefährdungshaftung von Anhängern geschaffen, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden.
1. Gefährdungshaftung
Sinn der Gesetzesänderung ist die Verbesserung der Position des Unfallopfers und eine bessere Identifizierung des Gespanns im Schadenfall über das Kennzeichen des Anhängers.
Die eigenständige Haftung des Halters eines Anhängers im verbundenen und unverbundenen Zustand tritt neben die des Kfz-Halters. Beide Halter - sowohl der des Kfz, als auch der des Anhängers - haften bei Personenverschiedenheit gesamtschuldnerisch für den eingetretenen Schaden. Intern erfolgt ein Ausgleich nach dem Grad der Ursächlichkeit. Ausgenommen sind lediglich Anhänger, die hinter Zugfahrzeugen geführt werden, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können.
2. Versicherungsschutz nach Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV)
§ 3 der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) ist seit 1. Jan. 2003 in Kraft und wurde an die Gefährdungshaftung für Anhänger angepasst.
§ 3 Abs. 2 KfzPflVV wurde in dessen Zuge ersatzlos gestrichen. Hierin war bestimmt, dass in der Anhängerversicherung geregelt werden kann, den Versicherungsschutz nur für Schäden gelten zu lassen, die durch einen Anhänger im unverbundenen Zustand herbeigeführt werden. Die Streichung bedeutet nunmehr, dass der Versicherer in jedem Fall Versicherungsschutz zu gewähren hat, gleichgültig, ob ziehendes Fahrzeug und Anhänger eine Einheit bilden oder unverbunden sind.
3. Zulassungs- und Versicherungspflicht nach StVZO
Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) hat mit dieser Gesetzesentwicklung in der Haftung und dem verordneten Versicherungsschutz nicht Schritt gehalten. Denn nach der bisherigen Fassung gibt es nach wie vor Anhänger, die weder zulassungs- noch versicherungspflichtig sind. Mussten sich Halter dieser Anhänger im unverbundenen Zustand bisher nur bei Verschulden verantworten, gilt die selbständige Gefährdungshaftung jetzt auch für diese Anhänger, sofern sie sich in Betrieb befinden und nicht abgestellt sind.
Aus der unübersichtlichen Lage um die Frage, wann sich ein Fahrzeug in Betrieb befindet oder nicht, ergibt sich jedoch für den Halter eine relative Unklarheit bezüglich des Versicherungsschutzes. Um dieser Unklarheit aus dem Weg zu gehen, und die sich daraus ergebende Versicherungslücke zu schließen, empfiehlt sich auch für die nicht zulassungs- und versicherungspflichtigen Anhänger dringend der Abschluss einer eigenen Versicherung.
Mit zu dieser Gruppe gehören z.B. Sportboot- und Arbeitsmaschinenanhänger, Anhänger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, solche hinter Straßenwalzen und zur Straßenreinigung sowie zu Feuerlöschzwecken.
Rechtsanwalt
Thomas Hartard
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Tel: 06131-220399 oder Fax: 06131/220445