05.05.2003
GKV: Neuregelung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Am 01. April 2003 trat das Gesetz zu den sogenannten „Hartz-Reformen" in Kraft. Ein wichtiger Kernpunkt hieraus sind die Neuregelungen für den Niedriglohnbereich. Diese beinhalten eine Anhebung der Verdienstgrenze von bisher 325 EUR auf 400 EUR. Danach sind Arbeitnehmer(innen), die mit ihrem Arbeitsentgelt regelmäßig unterhalb der neuen Geringfügigkeitsgrenze liegen, sozialversicherungsfrei sowie von Steuern befreit, wie Herr Rechtanwalt Hartard in folgendem schildert.



Jürgen Zwilling
-Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de





Bei diesen geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge allein zu tragen. Ausnahme: Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert, entfällt der pauschale Krankenversicherungsbeitrag.
Die bisherige Beschränkung der Tätigkeit auf weniger als 15 Stunden in der Woche entfällt.
Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse eines Arbeitnehmers zusammengerechnet werden. Wird dadurch die 400-Euro-Grenze überschritten, besteht Sozialversicherungs- und Steuerpflicht.
Ausnahme: Wenn ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter neben seiner Haupttätigkeit lediglich einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgeht, bleibt diese versicherungsfrei. Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird durch die Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig, wobei die zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei bleibt.

Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung haben der Ehegatte/Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese kein Gesamteinkommen (z.B. Kapitaleinkünfte ) haben, das regelmäßig im Monat 340 EUR überschreitet. Hiervon abweichend beträgt das für einen Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung zulässige Gesamteinkommen geringfügig Beschäftigter 400 EUR.
Für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen
400,01 EUR und 800 EUR gelten hinsichtlich der Beitragsberechnung in der GKV besondere Regelungen. Der Arbeitnehmeranteil steigt in diesem Niedriglohnbereich progressiv an. Dadurch sollen Arbeitnehmer motiviert werden, auch geringer entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen.
Die Sozialabgaben des Arbeitgebers bei diesen sogenannten Midijobs betragen rund 21 Prozent des Verdienstes wie bei jedem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob.



Rechtsanwalt
Thomas Hartard
e.Mail: KanzleiHartard@aol.com
Tel: 06131-220399 oder Fax: 06131/220445