Fahrradfahren ist wieder ein moderne Freizeitbeschäftigung, die immer mehr Anhänger findet. Bei alle Freude – aber es passieren immer wieder Unfälle. Wichtig ist, dass der Fahrradfahrer neben einer privaten Haftpflichtversicherung für die Drittschäden, auch eine private Unfallversicherung hat, denn die gesetzliche Unfallversicherung leistet nicht immer, wie Herr Rechtsanwalt Hartard an einem Grundsatzurteil zu diesem Thema darstellt.
Jürgen Zwilling
-Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de
Ein Fahrradfahrer, der angeblich einem Fußgänger ausweicht, um einen Zusammenstoß zu vermeiden und dabei stürzt, steht nicht ohne weiteres unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies geht aus einem veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Vielmehr liege eine versicherte „Rettungstat" nur dann vor, wenn bei einem Zusammenstoß die Gefährdung der anderen Person ungleich höher sei als diejenige des ausweichenden Verkehrsteilnehmers. Bei einer annähernd gleich großen Gefährdung beider Verkehrsteilnehmer müssten schon besondere Anhaltspunkte vorliegen, um die Ausweichreaktion nicht lediglich als ein instinktives Abwehrverhalten zu qualifizieren (Az.: L 2 U 30/02).
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage einer Fahrradfahrerin ab. Die Klägerin war in der Mainzer Innenstadt auf einem Fahrradweg gegen einen Roller gefahren und gestürzt. Zur Begründung hatte sie angegeben, sie sei einer Fußgängerin ausgewichen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Daher habe es sich um eine so genannte Rettungstat gehandelt, so dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greife.
Das LSG begründetet die Abweisung der Klage wie folgt: damit: die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie der Fußgängerin allein zu deren Schutz ausgewichen sei. Denn es sei anzunehmen, dass das Verletzungsrisiko beider bei einem Zusammenstoß etwa gleich groß gewesen sei. Anders sei es etwa regelmäßig, wenn ein Autofahrer einem Fußgänger ausweiche und bei einem dadurch bedingten Unfall verletzt werde.
Rechtsanwalt
Thomas Hartard
e.Mail: KanzleiHartard@aol.com
Tel: 06131-220399 oder Fax: 06131/220445