19.04.2004
EU-Erweiterung: Keine Grüne Karte auf Reisen in die neuen Mit-gliedsstaaten vorg

Autofahrer, die in die neuen EU-Länder fahren, benötigen nach Auskunft des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) keine grüne Versicherungskarte. Für alle EU-Mitgliedsstaaten gilt als Versicherungsnachweis das Autokennzeichen. Bislang hatten einige der Beitrittskandidaten die Grüne Karte verlangt und drastische Strafen kassiert, falls diese nicht vorgelegt werden konnte. Die Deutschen Versicherer empfehlen dennoch die Grüne Karte auf Reisen ins Ausland mitzuführen. Sie ist kostenlos beim eigenen Kfz-Versicherer erhältlich und meist mehrere Jahre gültig.

Für die Neumitglieder der EU gilt auch die so genannte 4. KH (Kraftfahrthaftpflicht)-Richtlinie, die die Schadenabwicklung zwischen Unfallbeteiligten der Europäischen Union vereinfacht. Jeder Versicherer in Europa muss in jedem Mitgliedsland Schadenregulierungsbeauftragte benennen. Im Klartext: Wer zum Beispiel in Polen Opfer eines Verkehrsunfalls ist, kann sich in Deutschland an den Beauftragten der polnischen Versicherung wenden. Wer das ist, erfährt der Geschädigte von der nationalen Auskunftsstelle, in Deutschland dem Zentralruf der Autoversicherer, der unter der Nummer 0180-25026 (www.zentralruf.de) erreichbar ist.
Reagiert der Regulierungsbeauftragte innerhalb von drei Monaten nicht oder nicht angemessen, kann sich der Geschädigte an die nationale Entschädigungsstelle wenden. In Deutschland ist dies der Verein Verkehrsopferhilfe in Hamburg (www.verkehrsopferhilfe.de). Die Entschädigungsstelle ist auch zuständig, wenn der ausländische Versicherer (noch) keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen müssen in den neuen Beitrittsländern mindestens den Deckungssummen der Zweiten Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinie von 1983 entsprechen (Personenschaden 350.000 €, Sachschaden 100.000 € oder pauschal 600.000 € für alle Personen und Sachschäden pro Unfall). Insofern sind eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug und eine Private Unfallversicherung für die Mitreisenden zu empfehlen. Beim Schadenersatz gelten weiterhin die einzelnen nationalen rechtlichen Regelungen.
Weitere Information zu Reisen ins Ausland unter www.versicherung-und-verkehr.de
(Quelle GDV Pressemitteilung 15.04.2004)

Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de