05.04.2004
Rote Ampel

Die rote Ampel an einer Kreuzung nicht zu beachten, wird in der Regel teuer. Aber nicht immer, wie Rechtsanwalt Thomas Hartard anhand des Urteils des Landgerichts (LG) Köln unter dem Aktenzeichen 24 S 81/02 und auch schon andere verhandelte Fälle ausführt.

Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de




Rotlicht nicht beachtet = empfindliche Strafe für den Autofahrer, diese Gleichung geht nicht grundsätzlich auf. Stattdessen kommt es immer auf den Einzelfall an. Und dieser sprach im vorliegenden Fall für den beklagten Autofahrer und gegen den Ordnungshüter, die den PKW-Lenker beim besagten „Rotlichtverstoß" erwischt hatten. Der Autofahrer wartete an einer roten Ampel auf die Grünphase. Plötzlich gab er Gas - im guten Glauben, dass die Farbe gewechselt hatte. Zudem hatten ihn die dahinter stehenden Autofahrer durch ständiges Hupen nervös gemacht. Pech nur, dass die Ampel immer noch Rot zeigte, der Autofahrer aber dies nicht erkennen konnte, weil er in die tief stehende Sonne schaute. Der PKW-Lenker wurde beim „Rotlichtverstoß" erwischt und sollte eine empfindliche Strafe zahlen. Brauchte er aber nicht, weil der Vorwurf des „grob fahrlässigen" Verhaltens vor Gericht nicht standhielt. Zugunsten des beklagten Autofahrers werteten die Kölner Landrichter die Tatsache, dass der PKW-Lenker mit seinem minderjährigen Sohn unterwegs war. Dies spreche dafür, dass grundsätzlich eine sorgfältige und vorsichtige Fahrweise vorgelegen habe. Folge: Der Autofahrer wurde für seinen „Rotlichtverstoß" nicht bestraft.

Rechtsanwalt
ThomasHartard
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