09.02.2004
42. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar 2004 – Neues Schadensersatzrecht in

Der Pressedienst der Versicherungswirtschaft berichtet über den 42. Deutschen Verkehrsgerichtstag vom 28. bis 30. Januar 2004 in Goslar. Im Arbeitskreis V wurde das Thema „Neues Schadensersatzrecht in der Praxis“ dargestellt. Den Bericht geben wir in folgendem wieder.

Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de




Bei KfZ-Schäden wird die Umsatzsteuer nur noch dann ersetzt, wenn sie im Rahmen der Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Muss bei den sogenannten “fiktiven Abrechnungen” keine Umsatzsteuer entrichtet werden, wird sie auch nicht ersetzt (§ 249 BGB).

Ein nennenswertes Einsparpotential für die Kfz-Versicherer ergibt sich aus den Gesetzesänderungen nicht. Lag bis 2001 der Anteil der fiktiven Abrechnungen bei etwa 35 Prozent des Schadenaufwandes für Sachschäden, deutet sich durch die Gesetzesänderung ein Rückgang auf geschätzte 19 Prozent an. Bezogen auf den Gesamtschadenaufwand würde dies ein Einsparpotential von etwa 1,2 Prozent bedeuten.

Dem stehen jedoch Steigerungen des Schadenaufwands durch andere Änderungen gegenüber, etwa die Erweiterung des Anspruches auf Schmerzensgeld auch bei Gefährdungshaftung und die Anhebung der Haftungshöchstgrenzen. Vor allem im Bereich der Personengroßschäden wird ein Anstieg des Schadenaufwands von rund drei bis fünf Prozent erwartet. Ob es also unter dem Strich zu Einsparungen kommt, ist mehr als ungewiss.

Unterschiedliche Ansichten ergeben sich zur Höhe des zutreffenden Wiederbeschaffungswertes: In welcher Höhe jeweils der Umsatzsteueranteil bei fiktiver Abrechnung abzuziehen ist, muss davon abhängen, auf welchem Markt das Ersatzfahrzeug erworben werden kann:




§ Bei regelbesteuerten Wagen sind 16 Prozent abzuziehen.
§ Bei sogenannten differenzbesteuerten Fahrzeugen wird nur die Gewinnspanne des Händlers mit 16 Prozent besteuert. Hier sollte ein pauschaler Abzug von rund 2 Prozent vom Wiederbeschaffungswert erfolgen.
§ Bei Altfahrzeugen, die praktisch nur noch privat und unbesteuert zu erwerben sind, sollte kein Steuerabzug erfolgen.

Bei tatsächlicher Ersatzbeschaffung hängt die Mehrwertsteuererstattung ebenfalls davon ab, auf welchem Markt der Erwerb getätigt worden ist (regelbesteuert, differenzbesteuert oder auf dem Privatmarkt).

Der Restwert des Fahrzeugs ist brutto in Abzug zu bringen, da er beim Geschädigten verbleibt und bei einer eventuellen Veräußerung keine Mehrwertsteuer abzuführen ist.

Bei der Anhebung der Altersgrenze für eine Haftung von Kindern im Straßenverkehr auf zehn Jahre ist umstritten, ob diese auch greift, wenn das Kind ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug beschädigt. Hier halten die Versicherer die gesetzliche Regelung jedoch für eindeutig. Da in der Begründung des Gesetzes vom „motorisierten Verkehr“ die Rede ist, sind solche Fälle nicht gemeint.

Auch eine Verschärfung der Aufsichtspflicht ist im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenze nicht geboten. Ebenso wenig ergibt sich noch dem zehnten Lebensjahr eine „graue Zone“ im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Kindes. Nach Ansicht der Versicherer ist hier keine Einzelabwägung nach dem Entwicklungsstand des Kindes geboten.
(Quelle GDV – www.gdv.de)