02.02.2004
Gericht schützt ungeschickte Autokäufer

Für Schäden während einer Probefahrt haftet der Kunde grundsätzlich nur dann, wenn er sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Ansonsten sei regelmäßig von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung des Kunden auszugehen, wie Rechtsanwalt Thomas Hartard in folgendem ausführt.

Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de


In dem strittigen Fall hatte ein Kunde bei der Rückkehr von einer Probefahrt mit einem motorisierten Dreirad (Trike) auf das Betriebsgelände des Händlers ein anderes Kundenfahrzeug gestreift. Danach fuhr er unkontrolliert weiter, weil er von der Kupplung abrutschte. Schließlich blieb das Fahrzeug mit dem rechten hinteren Rad am Torpfosten der Reparaturhalle hängen. Es entstand erheblicher Sachschaden. Dennoch sah das Gericht keinen Grund für eine Haftung des Kunden. Bei Probefahrten bestehe wegen der Umstellungsschwierigkeiten ein erhöhtes Unfallrisiko. Dieses allein auf den Kunden zu verlagern, sei nicht gerecht, befanden die Richter. Vielmehr habe der Händler die Möglichkeit, sich durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung vor solchen Schäden zu schützen.
(Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen: 12 U 1360/01. MAZ 04.12.2003)

Rechtsanwalt
ThomasHartard
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