15.12.2003
Brennende Liebe in Advent


Sind Sie vorsichtig beim Anzünden des Adventskranzes und beim Wecken Ihrer Partnerin, auch wenn das Gericht im Gegensatz zur Versicherung Nachsicht hat, wie Rechtanwalt Thomas Hartard in folgendem schildert.

Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de



Während die Lebensgefährtin noch schlummerte, bereitete der Partner das Frühstück vor, zündete den Adventskranz an und wollte dann seine Freundin an den gedeckten Tisch bitten. Leider kam es beim Wecken zu einer kurzfristigen „Ablenkung". Während sich das Pärchen im Schlafzimmer vergnügte, entzündete sich der Adventskranz und sorgte für einen Zimmerbrand. Die Versicherung weigerte sich, für den Schaden aufzukommen, weil die Kerzen über eine halbe Stunde lang unbeaufsichtigt gewesen seien.
Doch das Landgericht Mönchengladbach hatte mehr Verständnis für unvorhergesehene Ereignisse im Schlafzimmer. Der Brand sei nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden, denn der Mann habe schließlich nicht mit einer solchen Ablenkung vor dem Frühstück gerechnet. Der beste Beweis dafür: Er habe sogar schon den Kaffee durch die Maschine laufen lassen, was für die Absicht einer raschen Rückkehr zum Frühstückstisch spreche.
Ein anderes Gericht sah in einem solchen Verhalten zwar eine Fahrlässigkeit, stufte sie aber nicht als „unverzeihlich und damit grob fahrlässig" ein.
(Landgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 10 O 141/98, Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 182/98) MAZ 04.12.2003)


Rechtsanwalt
ThomasHartard
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