17.11.2003
Betrunkene Fußgänger riskieren Versicherung

Betrunkene Fußgänger, die in einen Unfall verwickelt werden, setzen ihren Unfallversicherungsschutz aufs Spiel., wie Rechtsanwalt Hartard in folgendem ausführt.

Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de


Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist die Versicherung von ihrer Einstandspflicht befreit, wenn bei den Betroffenen Anzeichen für eine erhebliche Bewusstseinsstörung vorliegen.
In dem verhandelten Fall hatten den Angaben zufolge die Hinterbliebenen eines Unfallopfers gegen dessen Versicherung geklagt. Der Mann war nachts auf einer Landstraße von einem Auto angefahren worden und an den Folgen gestorben. Der Autofahrer sagte aus, dass der dunkel gekleidete Mann plötzlich vor ihm quer über die Straße gelaufen sei. Die Untersuchung des Leichnams ergab einen Blutalkoholwert von 1,8 Promille. Die Versicherung berief sich auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach Leistungsfreiheit eintritt, wenn sich der Versicherte zum Unfallzeitpunkt im Zustand einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung befand, die für den Unfall ursächlich war.
Das Gericht gab der Versicherung Recht. Zwar werde eine absolute Verkehrsuntüchtigkeit bei Fußgängern in der Regel erst ab zwei Promille Blutalkohol angenommen. In diesem Fall gebe es aber Hinweise für eine erhebliche alkoholbedingte Störung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Opfers bereits bei einem geringeren Wert. So sei der Mann schräg über die Straße geradezu in den herannahenden Pkw hineingelaufen.
Ein solches Verhalten mit einer erheblichen Fehleinschätzung von Entfernungen sei „alkoholtypisch und nur mit einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung zu erklären", heißt es im Urteil. Damit war die Ausschlussklausel erfüllt, und die Hinterbliebenen hatten keinen Anspruch auf die
Versicherungsleistung.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: 20 U 140/01.- Mainzer Allgemeine Zeitung 07.11.2003)

Rechtsanwalt
ThomasHartard
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